opencaselaw.ch

S 2016 88

KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Graubünden · 2017-05-09 · Deutsch GR
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

zulassen könnten. Dies bedeutet freilich nicht, dass der Versicherungs- träger alle erdenklichen Beweismittel einzuholen und zuzulassen hat. Er darf vielmehr auf die Abnahme eines Beweismittels verzichten, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist oder sich das zum Beweis angebotene Beweismittel nicht als rechtserheblich erweist. Dementsprechend darf von der Erhebung eines begehrten Be-

- 9 - weismitteln insbesondere abgesehen werden, wenn die Behörde auf- grund bereits angenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhe- bungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 133 III 439 E.3.3, 130 II 530 E.4.3; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 536). d) Im vorliegenden Fall kontaktierte der Beschwerdegegner anfangs Januar 2016 die für den Beschwerdeführer zuständige Personalberaterin, B._____, um den Inhalt und Zeitpunkt des behaupteten vertrauensbe- gründenden Telefonats in Erfahrung zu bringen. Diese teilte dem Be- schwerdegegner am 27. Januar 2016 per E-Mail mit, ihre Recherchen im Unterhaltungsverlauf hätten ergeben, im November (2015) einige Tele- fonate mit dem Beschwerdeführer geführt zu haben. Das angesprochene Gespräch könnte am 13. November 2015 stattgefunden haben, da sie dem Beschwerdeführer ein schönes Wochenende gewünscht habe. An den Inhalt desselben könne sie sich aber leider nicht mehr erinnern, weil sie das Gespräch im Gegensatz zu anderen Gesprächen nicht protokolli- ert habe (vgl. die als act. 1 zu den Akten gereichte Kopie des E-Mails vom

27. Januar 2016). Aufgrund dieser Auskunft war dem Beschwerdegegner klar, dass von weiteren Nachfragen bei der zuständigen Personalberate- rin keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des interessierenden Telefonats zu erwarten sind. Der Beschwerdegegner durfte folglich den vom Be- schwerdeführer am 31. März 2016 gestellten Beweisantrag, bei der zu- ständigen Personalberaterin einen Amtsbericht einzuholen, bzw. diese schriftlich, allenfalls persönlich zu befragen (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG), in antizipierter Beweiswürdigung ab- lehnen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.

- 10 - e) Das diesbezügliche Vorgehen ist jedoch insofern zu beanstanden, als es der Beschwerdegegner versäumte, sowohl die Anfrage bei der zuständi- gen Personalberaterin als auch deren Antwort aktenkundig zu machen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, dass die Behör- den alles in den Akten festzuhalten hat, was in einem Verfahren erhoben wurde und entscheidwesentlich sein könnte (BGE 124 V 372 E.3b; PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich/Basel/ Genf 2014, § 7 N 40). Diese sog. Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht bildet das Ge- genstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, die nur wirksam wahrgenommen werden können, wenn die Behörde die von ihr getätigten Vorgehen aktenkundig macht (BGE 138 V 218 E.8.1.2, 130 II 473 E.4.1, 124 V 372 E.3b). Für die Ver- sicherungsträger, die – wie der Beschwerdegegner – dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstehen, wird die Aktenführungs- pflicht in Art. 46 ATSG konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversi- cherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Dazu zählt auch die Pflicht zur Protokollführung entscheidwesentlicher Abklärungen, Zeugen- einvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 46 N. 3 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die An- frage an die zuständige Personalberaterin betreffend das angeblich ver- trauensbegründende Telefonat wie auch die erhaltene Antwort hätte in den Akten festhalten müssen. Indem er davon absah, verstiess er gegen Art. 46 ATSG. Insofern hat der Beschwerdegegner die Parteirechte des Beschwerdeführers und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt. f) Der Beschwerdeführer reichte sodann mit seiner Einsprache einen USB- Stick ein, auf welchem möglicherweise die Aufnahme des angeblich ver-

- 11 - trauensbegründenden Telefonats zu finden ist. Hinsichtlich dieses Be- weismittels entschied der Beschwerdegegner in der prozessleitenden Verfügung vom 23. März 2016, es zuzulassen, falls die Staatsanwalt- schaft Graubünden zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer be- rechtigt gewesen sei, das fragliche Telefonat zwischen ihm und seiner Personalberaterin aufzunehmen. Bis zum Vorliegen einer Nichtanhand- nahmeverfügung bzw. eines rechtskräftigen Urteils bleibe das Verfahren einstweilen sistiert (Bg-act. 20). Gegen dieses Vorgehen opponierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2016. Daraufhin erliess der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid, indem er die verfügte Sistierung implizit aufhob und die Beweisanträge des Be- schwerdeführers ohne nähere Begründung ablehnte. Ob der Beschwer- degegner dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend er- mittelte, prüfte die zuständige Instruktionsrichterin in der prozessleitenden Verfügung vom 2. Februar 2017 eingehend. Dabei gelangte sie zum Schluss, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers liesse sich womöglich feststellen, indem die vom Beschwerdeführer angefertigte Aufnahme des angeblich vertrauensbegründenden Telefonats mit der Personalberaterin als Beweismittel zugelassen, durch Edition bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhältlich gemacht und wieder ins Recht genommen werde. Die fragliche Aufnahme sei geeignet, den Zeitpunkt sowie den Inhalt des interessierenden Telefonats zu beweisen. Der Be- schwerdeführer habe das fragliche Telefonat indessen ohne Einwilligung seiner Gesprächspartnerin aufgezeichnet. Mit diesem Verhalten dürfte er gegen Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verstossen haben, weshalb das fragliche Beweismittel wohl als rechtswidrig beschafft zu gelten habe. Ob dieses unter diesen Umständen als Beweismittel zugelassen werden könne, sei gesetzlich nicht geregelt, weshalb diese Frage nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sei. Danach dürften widerrechtlich erlangte Beweismittel grundsätzlich nicht verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot gelte je-

- 12 - doch nicht absolut. Im Einzelfall müsse vielmehr aufgrund einer Interes- senabwägung entschieden werden, ob ein widerrechtlich erlangtes Be- weismittel zuzulassen sei oder nicht. In Bezug auf diese Interessenabwä- gung sei vorliegend zu beachten, dass es im derzeitigen Verfahrenssta- dium genüge, in Erfahrung zu bringen, wann das angeblich vertrauensbe- gründende Telefonat stattgefunden habe. Diese Information dürfte erhält- lich gemacht werden können, ohne das Telefonat als solches anzuhören. Die infrage stehende Beweisvorkehr verletze daher die durch Art. 179ter StGB geschützte Geheimsphäre nur marginal. Dies müsse umso mehr gelten, als es die zuständige Personalberaterin zu verantworten habe, dass der Zeitpunkt des fraglichen Telefonats nicht aktendkundig sei, weil sie ihre Aktenführungspflicht verletzt habe, indem sie es versäumt habe, das interessierende Telefonat zu protokollieren. Deshalb stelle sich die Frage, ob das Telefonat insofern nicht der Geheimsphäre der zuständigen Personalberaterin zuzuordnen sei, als es Informationen enthalte, die in einer Aktennotiz hätten festgehalten und den Verfahrensparteien dadurch hätten zugänglich gemacht werden müssen. Diese Frage könne vorlie- gend indessen offengelassen werden, da das Schutzbedürfnis der zu- ständigen Personalberaterin hinsichtlich Informationen, die aktenkundig sein müssten, in jedem Fall als gering einzustufen seien. Die infrage ste- hende Beweisvorkehr sei folglich nur mit einer geringfügigen Rechtsgut- verletzung verbunden. Dagegen erweise sich das öffentliche Interesse, die tatsächlichen Gegebenheiten bezüglich des vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutzes zu ermitteln, als erheblich. Der diesbe- züglich massgebende Sachverhalt habe durch die bisherigen Beweis- massnahmen nicht in einer Weise abgeklärt werden können, welche es erlaube, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als ausge- wiesen oder widerlegt anzusehen. Von der mutmasslich rechtswidrig er- langten Aufnahme des interessierenden Telefonats abgesehen, existiere kein Beweismittel, das geeignet erscheine den behaupteten, vertrauens- begründenden Tatbestand zu beweisen. Es bestehe daher ein erhebli-

- 13 - ches öffentliches Interesse an der Verwertung des fraglichen Beweismit- tels, um im vorliegenden Fall die Wahrheit erforschen zu können. Eben- falls für eine Verwertung spreche das private Interesse des Beschwerde- führers, die von ihm geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung zu bewei- sen und dadurch der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung ganz oder teilweise zu entgehen. Damit würde das Interesse an einer Verwertung der mutmasslich rechtswidrig erlangten Aufnahme des inter- essierenden Telefonats die einer solchen Beweisvorkehr entgegenste- henden Interessen überwiegen. Es erweise sich daher als gerechtfertigt, die vom Beschwerdeführer angefertigte Aufnahme des interessierenden Telefonats insoweit als Beweismittel zuzulassen, als daraus ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer das von ihm als Vertrauensgrundlage angerufene Telefonat geführt habe. Diesen Überlegungen und den dar- aus gezogenen Schlussfolgerungen schliesst sich das Gericht vorbehalt- los an. Demzufolge hätte der Beschwerdegegner den vom Beschwerde- führer eingereichten USB-Stick zumindest insoweit als Beweismittel zu- lassen müssen, als dieser Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des angeblich vertrauensbegründenden Telefonats ermöglicht hätte. Insofern erweist sich die vorinstanzliche Beweisführung folglich als mangelhaft. g) Ausserdem ist zu beachten, dass die zuständige Personalberaterin im Januar 2016 womöglich noch in der Lage gewesen wäre, die interessie- renden Verbindungsnachweise beizubringen (vgl. Schreiben des Be- schwerdegegners vom 2. Dezember 2016). Allenfalls hätte auch der Be- schwerdeführer die Verbindungsnachweise der von seinem Anschluss im interessierenden Zeitraum mit der zuständigen Personalberaterin geführ- ten Telefonate erhältlich machen und das angeblich vertrauensbegrün- dende Telefonat benennen können (vgl. Schreiben des Beschwerdefüh- rers vom 21. Mai 2016). Dass der Beschwerdegegner darauf verzichtete, zumindest eine dieser Beweiserhebungen vorzunehmen, ist im vorliegen- den Fall als Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 2 ATSG)

- 14 - zu werten. Freilich ist dem Beschwerdegegner bezüglich der Notwendig- keit, dem Umfang und der Zweckmässigkeit der erforderlichen Beweiser- hebungen ein grosser Ermessensspielraum zuzubilligen (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 536). Im vorliegenden Fall wäre die zuständige Per- sonalberaterin aber – wie vorangehend dargelegt – gehalten gewesen, das interessierende Telefonat in den Grundzügen in einer Aktennotiz festzuhalten (Art. 46 ATSG). Hätte sie diese Verpflichtung respektiert, so wären der Zeitpunkt und der Inhalt des angeblich vertrauensbegründen- den Telefonats in den Grundzügen bekannt gewesen, womit sich diesbe- zügliche Beweisvorkehrungen mutmasslich erübrigt hätten. Die Beweis- führung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage angerufenen Telefonats wurde folglich durch das Fehlverhalten des zu- ständigen Versicherungsträgers erheblich erschwert. Dies muss zur Folge haben, dass seitens der Behörde alles unternommen wird, um eine dro- hende Beweislosigkeit, die sich zulasten des beweisbelasteten Be- schwerdeführers auswirken würde (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 6b), zu verhindern. Die Behörde hat daher auch Beweisvorkehren zu tref- fen, bei denen nur eine äusserst geringe Chance besteht, Rechtserhebli- ches in Erfahrung zu bringen. Gemessen an diesem strengen Massstab hat der Beschwerdegegner durch den Verzicht auf die vorgenannten Be- weiserhebungen gegen Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet. h) Dagegen ist die vorinstanzliche Beweisführung insoweit nicht zu bean- standen, als der Beschwerdegegner davon abgesehen hat, den Inhalt des ersten Beratungsgesprächs durch eine schriftliche oder persönliche Aus- kunft bei der zuständigen Personalberaterin zu erheben (Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Verfahrensparteien sind sich darin einig, dass die zuständige Personalberaterin den Beschwerde- führer anlässlich des Erstgesprächs auch über die ihn treffenden Pflichten informierte und dabei insbesondere auf die Notwendigkeit hinwies, sich

- 15 - ausserhalb seines Wohnortes um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Streitig ist, ob sie dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ver- sicherte, eine Arbeitsstelle als unzumutbar ablehnen zu können, die für den in X._____ wohnenden Beschwerdeführer mit einem Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für die Hin- und Rückfahrt verbunden sei. Dass die entsprechende Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu- trifft, erachtet der Beschwerdegegner als möglich. Ob dieser Sachverhalt dadurch als überwiegend wahrscheinlich und damit als erstellt gelten kann, erscheint fraglich. Diese Frage ist jedoch für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht entscheidend, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – selbst wenn die Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, keine vertrau- ensbegründende Auskunft vorliegt (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 7a). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Be- schwerdegegner in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, bei der zuständigen Personalberaterin eine Auskunft bezüglich des Erstge- sprächs einzuholen. Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner den rechtserheblichen Sachverhalt somit korrekt ermittelt. i) Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, der Beschwerdegegner habe den angefochtenen Einspracheentscheid unzureichend begründet, ist festzuhalten, dass sich Versicherungsträger nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen haben. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss allerdings stets so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Diesen Anforderungen, die das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 2 BV ab- leitet und die für das arbeitsversicherungsrechtliche Verfahren in Art. 49 Abs. 2 ATSG konkretisiert werden (BGE 138 I 232 E.5.1, 134 I 83 E.4.1), vermag die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids offenkundig

- 16 - nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdegegner die Dauer der verfügten Einstellung nicht näher begründete. Dabei hielt er nicht einmal fest, ob von einem leichten, mittelgradigen oder schweren Verschulden auszugehen sei. Zumindest dies wäre im vorliegenden Fall unerlässlich gewesen, da der Beschwer- deführer geltend gemacht hatte, dass die falschen Auskünfte – wenn nicht als vertrauensbegründend – so aber immerhin als entschuldbarer Grund anzusehen seien. Ob der Beschwerdegegner diese Argumentation zur Kenntnis genommen und wie er diese gegebenenfalls gewürdigt hat, kann dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht entnommen werden. Da- durch hat der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheent- scheid unzureichend begründet und damit gegen Art. 49 Abs. 2 ATSG sowie Art. 29 Abs. 2 BV verstossen. j) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer hingegen, wenn er be- hauptet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei aufgrund der nicht er- folgten Aufhebung der Sistierung verletzt worden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid erliess, ohne vorgängig die mit prozessleitender Verfügung 23. März 2016 ange- ordnete Sistierung aufzuheben. Selbst wenn dieses Vorgehen dem gel- tenden Verfahrensrecht widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Parteirechte des Beschwerdeführers hierdurch verletzt wurden. Denn der Beschwerdeführer selbst wehrte sich mit Schreiben vom

31. März 2016 (Bg-act. 21) gegen die angeordnete Sistierung, indem er diese als nicht erforderlich erachtete, weil der massgebliche Sachverhalt durch die Einholung eines Amtsberichts bei der zuständigen Personalbe- raterin festgestellt werden könne. Die zuständige Personalberaterin könne bestätigen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu- treffend sei. Der Beschwerdegegner habe bei ihr daher einen Amtsbericht einzuholen. Die Abnahme dieses Beweises sei vorliegend sachgerecht, da dadurch eine weitere Verfahrensverzögerung verhindert werde, die mit

- 17 - der in Aussicht gestellten Sistierung des Verfahrens für die gesamte Ver- fahrensdauer einherginge. Diesem Antrag gab der Beschwerdegegner im knapp eine Woche später erlassenen Einspracheentscheid insoweit statt, als er die angeordnete Sistierung implizit aufhob und in der Sache selbst entschied. Damit gewichtete er im Interesse des Beschwerdeführers das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV) stärker als das diesem gegenüberstehende Risiko sich zum Ergebnis des laufenden Strafverfahrens in Widerspruch zu setzen, indem er den vom Beschwer- deführer als Beweismittel eingereichte Datenträger als widerrechtlich er- langt einstufte und mit dieser Begründung als Beweismittel ausschloss (vgl. BGE 135 III 127 E.3.4, 119 II 386 E.1b). Dieser Entscheid verletzt die Parteirechte des Beschwerdeführers nicht. k) Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdegegner den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unzureichend ermittelt (vgl. vorstehende Erwägung 2f und 2g), seine Aktenführungs- pflicht verletzt (vgl. vorstehende Erwägung 2e, 2f) und den angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. vorstehende Erwägung 2i) nicht hinreichend begründet hat. Solche Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel ungeachtet der materiellen Begründetheit der eingereichten Be- schwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 2.2, 135 I 279 E.2.6.1). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise im Beschwerde- verfahren geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsver- letzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn diese nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

- 18 - würde, welche mit dem Interesse des Betroffenen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 1176). l) Dem Gericht kommt dieselbe Überprüfungsbefugnis zu wie dem Be- schwerdegegner. Ausserdem hat es die vom Beschwerdegegner unter- lassenen Beweiserhebungen vorgenommen und die vorinstanzlichen Ak- ten ergänzen lassen. Zu diesen Beweisvorkehren wie auch den sich im Übrigen stellenden Sach- und Rechtsfragen konnte sich der Beschwerde- führer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehend äussern. Trotz der mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör er- scheint es unter diesen Umständen als angemessen, die festgestellten Verletzungen als geheilt anzusehen, um die Angelegenheit dadurch ohne Verzug materiell beurteilen zu können. Ob der mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Festlegung der Parteien- tschädigung Rechnung zu tragen ist, wird im Falle des Unterliegens des Beschwerdeführers zu entscheiden sein (vgl. nachfolgende Erwägung 10b).

3. a) Bei diesem Ergebnis bleibt die angeordnete Einstellung in der An- spruchsberechtigung in materieller Hinsicht zu prüfen. Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare un- ternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumut- bare Arbeit annehmen (Abs. 3). Tut er dies nicht, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Dabei ist der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zu-

- 19 - mutbaren Arbeit auch dann erfüllt, wenn ein Versicherter die ihm zumut- bare Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch sein Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER (Hrsg.), Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Ar- beitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b). b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schaden- minderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungs- rechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein Verhalten der Arbeitslosen- versicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verur- sacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmäs- sigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden des Versicherten liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu- schreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt.

- 20 - c) In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erfüllt sein (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1). Praxisgemäss muss das dem Versicherten im Rahmen von Art. 30 AVIG zur Last gelegte Verhalten al- lerdings klar erstellt sein, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (BGE 112 V 245 E.1; Urteil des Bundesgerichts C 19/06 vom 5. Januar 2007 E.2.5; HUGENTOBLER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 29.147).

4. a) In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass die C._____ AG den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. September 2015 zu einem Vorstel- lungsgespräch einlud. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit je- doch nicht wahr, sondern zog seine Bewerbung umgehend telefonisch und alsdann per E-Mail zurück (Akten des Beschwerdegegners [Bg- act.] 10). Gleich verfuhr er, als ihn die D._____ AG mit E-Mail vom 6. Ok- tober 2015 zu einem Vorstellungsgespräch einlud (Bg-act. 11). In beiden Fällen begründete er seinen Rückzug damit, zwischenzeitlich ein anderes Arbeitsangebot erhalten zu haben, dass aus seiner Sicht und nach reifli- cher Überlegung noch besser zu seinen beruflichen Plänen passe (Bg- act. 10, 11). Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer mit die- sem Verhalten das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der C._____ AG sowie der D._____ AG vereitelte. b) Diese Nichtannahme einer selber gefundenen Arbeitsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung zu sanktionieren, sofern dem Beschwerdeführer die Annahme der

- 21 - infrage stehenden Arbeitsstellen zumutbar gewesen wäre. In Art. 16 Abs. 1 AVIG hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass der Versi- cherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen muss. Anders verhält es sich nur, wenn einer der abschlies- send in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Diese Unzumutbarkeitstatbestände müssen kumulativ ausgeschlossen werden können, damit von einer zumutbaren Arbeit ausgegangen werden kann (BGE 124 V 62 E.3b; KUPFER/BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und In- solvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 16 S. 92). In Bezug auf die vorliegend infrage stehenden Arbeitsstellen fällt einzig der Ausnahme- tatbestand gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG in Betracht. Dieser Regelung zufolge ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die mit einem Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg verbunden ist und bei welcher am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder der Versicherte bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Liegt kein übermässig langer Arbeitsweg vor, so kann sich der Ver- sicherte, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, nicht darauf berufen, es sei ihm ohne grössere Schwierigkeiten nicht möglich, seine Betreu- ungspflichten gegenüber den Angehörigen zu erfüllen. Dieser Einwand kommt nur dann zum Tragen, wenn dem Versicherten am Arbeitsort eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stünde (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 17 S. 100). c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der vom Beschwerde- führer eingereichten Auszüge aus dem online-Fahrplan der SBB AG im Übrigen erstellt (vgl. Bg-act. 14), dass der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in X._____ für den Hin- und Rückweg sowohl zur C._____ AG,

- 22 - als auch zur D._____ AG, mehr als vier Stunden benötigt hätte. Ihm wäre es folglich nicht zumutbar gewesen, täglich mit dem öffentlichen Verkehr von seinem Wohnort zu den fraglichen Arbeitsorten zu pendeln. Der 36- jährige Beschwerdeführer ist jedoch ledig und hat eingestandenermassen keine Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen zu erfüllen. Es wäre ihm daher zuzumuten gewesen, an den möglichen Arbeitsort oder in des- sen nähere Umgebung zu ziehen oder sich dort eine einfache Unterkunft zu suchen, in der er sich während der Woche aufgehalten hätte. Allenfalls hätte sogar der Arbeitgeber für den Beschwerdeführer ein Zimmer zur Verfügung gestellt oder ihm ein solches vermitteln können. Der Be- schwerdeführer behauptet denn auch nicht, sich darum bemüht zu haben, am möglichen Arbeitsort eine Unterkunft zu finden. In den Akten finden sich auch keine entsprechenden Hinweise. Damit kann sich der Be- schwerdeführer nicht auf Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG berufen. Es liegt somit vorliegend keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vor. Dement- sprechend wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sowohl die ihm von der C._____ AG als auch der D._____ AG angebotene Ar- beitsstelle anzunehmen. d) Indem er das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit den fraglichen Unternehmungen durch den Rückzug seiner Bewerbungen vereitelte, hat er den Einstellungstatbestand von Art. 30 lit. d AVIG erfüllt. Fraglich er- scheint nur mehr, ob der Beschwerdeführer den fraglichen Einstellungs- tatbestand mehrfach erfüllt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung stellt nicht nur eine administrative Sanktion dar, sondern soll das Verhalten des Versicherten gegenüber der Arbeitslosenversicherung be- wirken. Verfügt die Verwaltung eine Einstellung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, so soll der Versicherte Gelegenheit erhalten, sich der Konsequenz seines Handelns bewusst zu werden und sein Verhalten entsprechend zu ändern, um einer zweiten Einstellung zu entgehen. Die- se Wirkung kommt einer Einstellungsverfügung nicht zu, in welcher der

- 23 - Versicherte wegen gleichzeitiger Ablehnung mehrerer zumutbarer Ar- beitsstellen mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. In solchen Fällen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nur von einem Einstellungstatbestand auszugehen, wenn das infrage ste- hende Fehlverhalten auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht und bei einem engen zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang als Handlungseinheit erscheint (ARV 1988 Nr. 3 S. 28, 1999 Nr. 33 S. 198; HUGENTOBLER, a.a.O., Rz. 29.148). Dass diese Voraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind, hat der Beschwerdegegner implizit bejaht, indem er den Beschwerdeführ nur wegen einer einmaligen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Diese Betrachtungsweise erscheint unter den gegebenen Umständen vertretbar, zumal der Beschwerdeführer seine Bewerbungen in beiden Fällen aus demselben Grund, nämlich wegen des seiner Meinung nach unzumutbar langen Arbeitsweges, zurückzog. Unter den gegebenen Umständen kann daher nur von einem Einstellungstatbestand ausgegangen werden.

5. a) Der Beschwerdeführer erachtet diese Beurteilung als falsch. Er ist der Auffassung, sein Verhalten sei zulässig gewesen, da ihm mindestens drei Mal die Auskunft erteilt worden sei, eine Arbeitsstelle erweise sich dann als unzumutbar und könne von ihm abgelehnt werden, wenn sie mit dem öffentlichen Verkehr nicht innert zwei Stunden erreichbar sei, mithin für Hin- und Rückfahrt gesamthaft mehr als vier Stunden benötigt würden. Die fraglichen Auskünfte habe er von der für ihn zuständigen Personalbe- raterin erhalten, die ihn persönlich beraten und ihm ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt habe. Er habe auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen dürfen, deren Unrichtigkeit für ihn als juristischen Laien nicht erkennbar gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerde- gegners vermöge nicht zu überzeugen. Dadurch würden an das Wissen des Beschwerdeführers höhere Anforderungen gestellt als an jenes der beratenden Fachperson. Gestützt auf die ihm erteilten Auskünfte und im

- 24 - Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Informationen habe der Be- schwerdeführer die Einladung zu den Vorstellungsgesprächen bei der C._____ AG sowie der D._____ AG ausgeschlagen, als er bemerkt habe, dass der Arbeitsweg weit über vier Stunden betrage. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt gewesen, richtig zu handeln. Schliesslich sei- en keine öffentlichen Interessen ersichtlich, aufgrund derer dem Be- schwerdeführer der Vertrauensschutz zu versagen sei. Dementsprechend sei der Beschwerdegegner an die Vertrauensgrundlage zu binden und habe den Beschwerdeführer so zu behandeln, als hätte er die Einladung zu den Vorstellungsgesprächen zu Recht ausgeschlagen, weil die Ar- beitsstellen für ihn unzumutbar gewesen seien. b) Diese Auffassung lehnt der Beschwerdegegner im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Beratungsge- sprächs vom 5. Mai 2015 vertieft über seine Rechte und Pflichten infor- miert worden. Allerdings bedürfe es keiner weiteren Erklärung, dass die Arbeitslosenversicherung nicht innerhalb eines 60 bis 90 Minuten dauern- den Gesprächs vollständig und in aller Tiefe erläutert werden könne. So- weit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Checkliste berufe, die er anlässlich des Erstgesprächs vom 5. Mai 2015 unterzeichnet und er- halten habe, sei festzuhalten, dass darin hinsichtlich des hier interessie- renden Zeitpunkts ausgeführt werde, dass sich der Versicherte auch aus- serhalb seines Wohnortes um Arbeit bemühen müsse. Ein Arbeitsweg von vier Stunden pro Tag sei gemäss Gesetz zumutbar. Dass mit diesen Ausführungen das Thema Zumutbarkeit nicht abschliessend behandelt worden sei, hätte dem Beschwerdeführer mit seinem Bildungsstand klar sein müssen. Schliesslich führe der Beschwerdeführer an, mit seiner Per- sonalberaterin explizit noch einmal zum Thema Arbeitsweg telefoniert zu haben, bevor er die Vorstellungsgespräche abgesagt habe. Ob sich die- ses Telefonat exakt so ereignet habe, wie der Beschwerdeführer behaup- te, könne offenbleiben. Das besagte Telefonat habe nämlich erst stattge-

- 25 - funden, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Novem- ber 2015 zur Stellungnahme zu der ins Auge gefassten Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgefordert worden sei. Damit sei die Auskunft der Personalberaterin jedenfalls nicht kausal für die Ablehnung der beiden Arbeitsstellen gewesen. Diese tauge daher nicht als Vertrauensgrundla- ge.

6. a) Die rechtsanwendenden Behörden sind aufgrund des Legalitätsprinzips an das Gesetz gebunden (Art. 5 Abs. 1 BV). Falsche Auskünfte von Ver- waltungsbehörden können indessen aufgrund des in Art. 9 BV veranker- ten Vertrauensschutzes unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebie- ten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre trifft dies zu, wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde handelt, sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegen- heit bezieht, die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zu- ständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Aus- kunftserteilung und das Interesse an einer richtigen Durchsetzung des ob- jektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E.3.6.2, 131 V 472 E.5, 131 II 627 E.6.1, 129 I 161 E.4.1; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff.; HÄFELIN/HÄLLER/KELLER/ THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 818 ff.). b) Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat derjenige zu beweisen, der sich auf den Vertrauensschutz beruft. Zwar ist das Sozialversiche- rungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1

- 26 - ATSG), was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig ausschliesst. Die Parteien tragen jedoch insofern eine Beweis- last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (BGE 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Er- kenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d).

7. a) In Bezug auf die angeblich vertrauensbegründende Informationen ist vor- liegend aufgrund der insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen er- stellt, dass der Beschwerdeführer mit der zuständigen Personalberaterin am 5. Mai 2015 ein ersteres Beratungsgespräch führte (vgl. Beilage des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2). Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführer insbesondere über die von ihm für den Bezug von Ar- beitslosentaggeldern zu erfüllenden Voraussetzungen und die im Wider- handlungsfalle drohenden Sanktionen in den Grundzügen informiert. Zu- gleich händigte die zuständige Personalberaterin dem Beschwerdeführer eine Checkliste aus, in welcher die vom Beschwerdeführer für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern vorzunehmenden Schritte und zu beachten- den Vorkehren aufgeführt waren. Die Verfahrensparteien stufen diese In- formationen als persönliche Beratung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG ein. Ob diese Auffassung zutrifft und es sich hierbei nicht um eine allge- meine Aufklärung- und Beratung gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG gehandelt

- 27 - hat, lässt sich ohne nähere Kenntnis des Inhalts des fraglichen Ge- sprächs nur schwer beurteilen (vgl. BGE 131 V 472 E.4; IMHOF/ZÜND, ATSG und Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2003, S. 291 ff., S. 306; KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 19 ff.). Diese Frage ist im vorliegenden Zusam- menhang insofern von Bedeutung, als allgemein gehaltene Informationen, die sich nicht auf eine den Beschwerdeführer berührende Angelegenheit beziehen und somit keine einzelfallbezogenen Auskünfte darstellen, grundsätzlich nicht als Vertrauensgrundlage taugen (BGE 125 I 267 E.4c, 122 II 113 E.3b/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 669). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend allerdings dahingestellt blei- ben. Der Beschwerdegegner weist nämlich zutreffend darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung ein dicht reglementiertes Rechtsgebiet ist, das ständigen Änderungen unterworfen ist und in welchem der Rechtspre- chung grosse Bedeutung zukommt (KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 15). Dieses System einem juristischen Laien in all seinen Facetten, in einem 60- bis 90-minütigen Gespräch zu erläutern, ist ausgeschlossen. Dem Versicher- ten kann lediglich ein Eindruck über die ihn treffenden Pflichten und die ihm zustehenden Rechte vermittelt werden. Im Übrigen ist er auf die Mög- lichkeit hinzuweisen, sich mit konkreten Fragen an die zuständige Perso- nalberaterin zu wenden, um ihm ein Verhalten zu ermöglichen, was zum Eintritt einer Rechtsfolge führt, welche dem gesetzgeberischen Ziel der Arbeitslosenversicherung entspricht (vgl. BGE 131 V 472 E.4.3). Dessen musste sich der Beschwerdeführer mit seinem Bildungsstand bewusst sein und die anlässlich des Gesprächs vom 5. Mai 2015 erhaltenen sowie in Form einer Checkliste abgegebenen Informationen als unvollständig ansehen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, die zuständige Per- sonalberaterin kontaktiert zu haben, bevor er seine Bewerbungen bei der C._____ AG sowie der D._____ AG zurückgezogen habe, um sich zu versichern, dass die zur Diskussion stehenden Arbeitsstellen für ihn un- zumutbar seien. Mit dem Beschwerdegegner ist folglich davon auszuge- hen, dass die anlässlich des Erstgesprächs vom 5. Mai 2015 erteilten so-

- 28 - wie ausgehändigten Informationen keine Vertrauensgrundlage darstellen, da diese mit dem für den Beschwerdeführer erkennbaren Vorbehalt be- haftet waren, unvollständig zu sein. b) Das Telefonat, welches der Beschwerdeführer mit der zuständigen Per- sonalberaterin hinsichtlich der Zumutbarkeit von Arbeitsstellen ausserhalb des Wohnortes geführt haben will, kann sodann unstreitig nur als Grund- lage für den Vertrauensschutz dienen, wenn der Beschwerdeführer auf- grund der erhaltenen Informationen seine Bewerbungen bei der C._____ AG und der D._____ AG zurückzog. Wann das interessierende Telefonat stattgefunden hat, vermochte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Gericht nicht mitzuteilen. Sie reichte dem Gericht indessen die Akten des in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sein (Pr.Nr.VV.20016.3241). Daraus geht hervor, dass der Beschwerde- führer zu dieser Frage während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens befragt wurde. Der Beschwerdeführer gab am 8. August 2016 diesbezüg- lich zu Protokoll (vgl. Pr.Nr. VV.2016.3241 4.11), das fragliche Gespräch im September bis November 2015 geführt zu haben. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Darauf hingewiesen, dass sein Rechtsvertreter angegeben habe, das fragliche Telefonat habe sich am 5. Mai 2015 zugetragen, sagte der Beschwerdeführer aus, zu diesem Zeitpunkt habe das fragliche Telefonat sicherlich nicht stattgefunden. Es müsse sich hierbei um einen Schreib- bzw. Tippfehler seines Rechtsver- treters handeln. Das fragliche Gespräch habe im September bis Novem- ber 2015 stattgefunden (S. 3 f.). Die zuständige Personalberaterin, B._____, befragte die Kantonspolizei Graubünden am 23. September 2016 als Auskunftsperson unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begüns- tigung an (Pr.Nr. VV.2016.3241 4.12). Sie gab zum hier interessierenden Telefonat an, pro Tag sieben bis acht Beratungsgespräche zu führen. Es sei für sie schwierig, sich an das interessierende Gespräch zu erinnern.

- 29 - Gemäss der Abschrift des mit ihr geführten Gesprächs dürfte dieses Ende November, anfangs Dezember 2015 stattgefunden haben (S. 2). Diese zeitliche Lokalisierung ergebe sich aus der wiedergegebenen Aussage "Aber jetzt wissen Sie es ja. Sie wissen auch noch, im Dezember reichen zwei und im Januar dann wieder zehn. Machen sie diese zwei" (Abschrift übernommen aus der Einsprache des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers vom 12. Januar 2016). Konfrontiert mit der Aussage des Be- schwerdeführers, wonach das fragliche Telefonat im September bis No- vember 2015 stattgefunden habe, hielt sie fest, diese Aussage dürfte un- gefähr zutreffend sein. Sie glaube jedoch, dass sich das Telefonat eher im November 2015 ereignet habe. c) Diese Aussage der zuständigen Personalberaterin überzeugt. In der Ar- beitslosenversicherung sind Versicherte als Ausfluss der ihnen obliegen- den Schadensminderungspflicht gehalten, sich um eine zumutbare Ar- beitsstelle zu bemühen (vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 3a). Diese Pflicht setzt mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ein und gilt nach der Anmeldung auf dem Arbeitsamt für die gesamte Rah- menfrist. Der Nachweis der erforderlichen Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeits- bemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist ohne entschuldbaren Grund verstreichen lässt (Art. 26 Abs. 2 AVIV; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 843 S. 2517 f.; AVIG-Praxis 324). Forderte die zuständige Personalberaterin den Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – im interessierenden Telefonat auf, im Dezember 2015 zwei, im Januar 2016 zehn Bewerbungen zu machen, so deutet dies vor diesem Hintergrund darauf hin, dass der zuständigen Personalberaterin damals bereits die Arbeitsbemühungen für September, Oktober sowie November 2015 vorlagen. Das Telefonat dürfte folglich Ende November 2015, anfangs Dezember 2015 stattgefunden haben. Dies erscheint je-

- 30 - denfalls wahrscheinlicher, als die Sachverhaltsdarstellung des Beschwer- deführers, wonach sich das Telefonat vor bzw. am 28. September 2015 ereignet habe, wäre doch in diesem Fall zu erwarten, dass zumindest auf die im Oktober sowie November 2015 erforderlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen wird. d) Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als der Beschwerde- führer im polizeilichen Ermittlungsverfahren nur mehr behauptet hat, das interessierende Telefonat in der Zeit von September bis Oktober geführt zu haben, mithin auf seine Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Ver- fahren zurückgekommen ist, wonach das vertrauensbegründende Tele- fonat vor bzw. am 28. September 2015 stattgefunden habe. Wenn er die- se Änderung seiner Angaben damit erklärt, sich nur mehr an die grobe Abfolge der Ereignisse erinnern zu können, trifft dies nicht zu. Der Be- schwerdeführer zog seine Bewerbung bei der C._____ AG am 28. Sep- tember 2015 zunächst telefonisch und am 9. Oktober 2015 per E-Mail (Bg-act. 10), jene bei der D._____ AG mit E-Mail vom 7. Oktober 2015 zurück (Bg-act. 11). Ob er das interessierende Telefonat vor oder danach führte, müsste der Beschwerdeführer wissen, behauptet er doch, eigens mit der zuständigen Personalberaterin telefoniert zu haben, um in Erfah- rung zu bringen, ob die infrage stehenden Arbeitsstellen zumutbar seien. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht mehr an die grundlegende Chronologie der massgeblichen Ereignisse erinnern. Dies weckt erhebli- che Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, zumal der Beschwerdefüh- rer zunächst in der Lage war, sich an die Abfolge dieser Ereignisse zu er- innern und behauptete, die zuständige Personalberaterin kontaktiert zu haben, bevor er seine Bewerbungen zurückzog. Soweit der Beschwerde- führer im Übrigen geltend macht, die zuständige Personalberaterin habe ihn schon Monate im Voraus auf die Sonderregelung für Dezember 2015 aufmerksam gemacht, mag dies zutreffen. Damit ist jedoch nicht erklärt, weshalb sie sich nur zu den Arbeitsbemühungen für Dezember 2015 und

- 31 - Januar 2016 äusserte und jene für September, Oktober sowie November 2015 unerwähnt liess. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerde- führers in der Stellungnahme vom 5. April 2017 vermögen seine Sachver- haltsdarstellung nicht zu stützen. e) In Würdigung der vorhandenen Beweismittel gelangt das Gericht aus den vorgenannten Gründen zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die zuständige Personalberaterin vor den Rückzügen der beiden Bewerbungen telefo- nisch anfragte, unter welchen Voraussetzungen ihm eine Arbeitsstelle ausserhalb seines Wohnortes zuzumuten sei. Das vom Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage angerufene Telefonat hat folglich nicht dazu ge- führt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Arbeitsver- trags mit der D._____ AG bzw. der C._____ durch den Rückzug seiner Bewerbungen vereitelte. Selbst wenn die zuständige Personalberaterin den Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats falsch bzw. unvoll- ständig über die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle ausserhalb des Wohnor- tes informiert haben sollte, so hat sich der Beschwerdeführer nicht auf- grund dieser Auskunft aus den fraglichen Bewerbungsverfahren zurück- gezogen. Damit sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz diesbezüglich nicht erfüllt. Ausser Frage steht alsdann, dass die zuständi- ge Personalberaterin keine Kenntnis von den erfolgten Einladungen zu den Vorstellungsgesprächen hatte und den Beschwerdeführer aufgrund der ihr obliegenden Beratungspflicht über die Zumutbarkeit dieser Ar- beitsstellen nicht hätte informieren müssen. f) Demnach liegen die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht vor, womit der Beschwerdeführer wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeitsstellen in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

- 32 -

8. a) Zu prüfen bleibt, ob die angeordnete Dauer der Einstellung in der An- spruchsberechtigung angemessen ist. Der Beschwerdeführer bringt dies- bezüglich im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner sei augenschein- lich von einem schweren Verschulden ausgegangen. Mit dieser Beurtei- lung habe er unbeachtet gelassen, dass die falschen Auskünfte für den Fall, dass sie kein berechtigtes Verhalten zu bilden vermöchten, immerhin als entschuldbares Moment zu berücksichtigen seien. Denn der Be- schwerdeführer habe die Einladung zu den Bewerbungsgesprächen nicht aus einer Laune heraus oder aus Faulheit ausgeschlagen, sondern weil er gutgläubig gemeint habe, hierzu berechtigt zu sein. Die ihm erteilten Auskünfte seien nie mit dem Vorbehalt ergänzt worden, dass allenfalls ein Umzug oder die Möglichkeit einer Unterkunft am Arbeitsort zu prüfen wä- re. Werde dieser Umstand berücksichtigt, sei das Verschulden des Be- schwerdeführers als leicht zu werten. Ein leichtes Verschulde hätte höchstens 1-15 Einstelltage zur Folge haben dürfen. Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, sich bei der Einstellung in der Anspruchsberech- tigung an der AVIG-Praxis, ALE, insbesondere Rz. D61 und D72, orien- tiert zu haben. Straferhöhend sei berücksichtigt worden, dass der Be- schwerdeführer im vorliegenden Fall zeitnah zwei zumutbare Stellen ab- gelehnt habe. b) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, welches sich der Versicherte vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Ver- schulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine ty- pische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichtes 8C_22/2008 vom

5. März 2008 E.3.1). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat den diesbezüglichen Ermessensspielraum der ihm unterstellten Behörden im Einstellungsraster durch Richtlinien eingeschränkt, mit dem Ziel, eine

- 33 - rechtsgleiche Behandlung zu gewährleisten (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 [vom Januar 2017]). Dieser Einstellungsraster sieht für die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen unbe- fristeten Arbeitsstelle bzw. eines Zwischenverdienstes bei der ersten Ab- lehnung 31 bis 45 Einstelltage, bei der zweiten Ablehnung mit Hinweis, dass bei erneuter Ablehnung die Vermittlungsfähigkeit geprüft werde, 46 bis 50 Einstelltage vor (2B.1/2). Diese Verwaltungsweisung ist für das Ge- richt grundsätzlich nicht verbindlich. Sie wird bei der Festlegung der Ein- stellungsdauer aber berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E.2.4, 138 V 346 E.6.2, 137 V 1). c) Der Beschwerdeführer zog seine Bewerbung für zwei Arbeitsstellen zurück, nachdem er für ein Vorstellungsgespräch vorgeladen wurde. In beiden Fällen entsprach der Beschwerdeführer offenbar dem Anforde- rungsprofil der zu besetzenden Arbeitsstellen und hatte eine realistische Chance, eine dieser Arbeitsstellen zu erhalten. Die Personalbereichsleite- rin der C._____ AG gab gegenüber der Beschwerdegegnerin sogar an, der Abteilungsleiter hätte den Beschwerdeführer sofort eingestellt, da er fachlich gut gewesen sei (Bg-act. 10 S. 1). Dem Beschwerdeführer dürfte dies durchaus bewusst gewesen sein, hält er doch in seiner Stellungnah- me vom 13. November 2015 fest, "mit dem Chef verblieben (zu sein), dass wenn ich mich doch anders entscheide, jeder Zeit mich melden darf" (Bg-act. 14). Der Beschwerdeführer lehnte somit ein zumutbares Arbeits- angebot ab und nutzte im Falle der D._____ AG die ihm offenstehende Möglichkeit, im Vorstellungsgespräch zu überzeugen und die zu beset-

- 34 - zende Arbeitsstelle zu erhalten, nicht. Dieses Verhalten ist als schweres Verschulden zu werten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Be- schwerdeführer angenommen hat, zur Ablehnung berechtigt zu sein. Diesbezüglich ist nämlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. November 2015 angab, sich mit dem Ge- danken getragen zu haben, seinen Wohnort aufzugeben und in die Nähe der Arbeitsstelle zu ziehen (Bg-act. 14). Nur deshalb bewarb sich der Be- schwerdeführer auf die Arbeitsstellen bei der C._____ AG und der D._____ AG. Dass die massgeblichen Verhältnisse seither eine Änderung erfahren haben, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er spricht nur vage von persönlichen Gründen, die einen Meinungsumschwung bewirkt hät- ten. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, welche die Meinungsänderung des Beschwerdeführers als berechtigt erscheinen liessen und sein Verhalten zu entschuldigen vermöchten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung im Mai 2015 bereits wegen der Vereitelung einer arbeitsmarktrechtlichen Massnahme für 23 Tage und wegen unzureichender Arbeitsbemühungen in der Kontrollpe- riode August 2015 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die zu beurteilende Einstellung stellt somit die dritte Widerhand- lung innert rund fünf Monaten dar. Unter diesen Umständen hat der Be- schwerdegegner den ihm zuzubilligenden Ermessensspielraum nicht überschritten, als er die Einstellungsdauer auf das Höchstmass von 45 Tagen für die erstmalige Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Ar- beitsstelle festgelegt hat. d) Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die erhaltenen Informa- tionen seien, wenn nicht als Vertrauensgrundlage, dann doch zumindest als entschuldbarer Irrtum anzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner die infrage stehenden Bewerbungsrückzüge nicht als mehrfache Verletzung von Art. 30 lit. d AVIG gewertet hat, sondern von einer einmaligen Verfehlung ausgegangen ist (vgl. vorstehende Erwägung

- 35 - 4d). Hätte er eine Handlungseinheit verneint und wäre von einer mehrfa- chen Erfüllung des Einstellungstatbestands ausgegangen, so hätte er für die erste Verfehlung eine Einstellungsdauer von 31 bis 45 Tagen und für die zweite Verfehlung eine solche von 46 bis 50 Tagen angeordnet, mithin wäre die Einstellungsdauer deutlich länger ausgefallen. Dass er davon abgesehen hat und nur einen Einstellungstatbestand angenommen hat, dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotenen Arbeitsstellen wegen des seiner Meinung nach über- mässigen Arbeitswegs abgelehnt hat. Hiermit hat er diesem Irrtum hinrei- chend Rechnung getragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 – und damit nach dem Beratungsgespräch vom 5. Mai 2015 und der Aushändigung des Merkblattes – fast ausschliesslich um Stellen ausserhalb seiner Wohnregion und des Kantons Graubünden bemüht hat (so in den Kanto- nen Bern, Zürich, Aargau wie auch im Fürstentum Liechtenstein [Bg- act. 7]). Er somit davon ausgehen musste, dass diese Arbeitsstellen auch einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für die Hin- und Rückfahrt erfordert hätten. Dieses Vorgehen ist – wie vorangehend festgehalten (vgl. vorstehende Erwägung 8c) – nicht zu beanstanden, wenn der Be- schwerdeführer beabsichtigte, im Falle einer Zusage seinen Wohnort auf- zugeben und an seinen neuen Arbeitsort oder in dessen nähere Umge- bung zu ziehen. Auf diese Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer jetzt behaften lassen, zumal der massgebliche Sachverhalt zwischenzeit- lich keine Veränderung erfahren hat. Auch unter diesem Blickwinkel er- scheint eine Reduktion der verfügten Einstellungstage nicht erforderlich, hätte doch der Beschwerdeführer alle diese Stellen ebenfalls wegen des seiner Meinung nach übermässigen Arbeitswegs abgelehnt. e) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer folglich zu Recht, we- gen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeitsstelle für 45 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde er-

- 36 - weist sich demnach als unbegründet, weshalb sie sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen ist.

9. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Be- schwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner im angefochtenen Einspracheent- scheid zu Recht verneint hat. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Einspracheverfahren habe in rechtlicher Hinsicht mit der Figur des Vertrauensschutzes, mit der umstrittenen Rechtmässigkeit der Tonbandaufnahme und mit der Frage nach der (Un-) Verhältnismässigkeit der Sanktionshöhe durchaus ernst zu nehmende Rechtsfrage geboten, deren Abhandlung von einem juristischen Laien nicht erwartet werden könne. Es seien verfassungsrechtliche Grundsätze anzuwenden und strafrechtliche Abklärungen erforderlich gewesen. Hin- sichtlich der Verhältnismässigkeit der Sanktionshöhe hätten das AVIG, die dazugehörige Verordnung sowie die Rechtsprechung studiert werden müssen. Auch in tatsächlicher Hinsicht hätten verschiedene Auskünfte zu unterschiedlichen Zeitpunkten beurteilt werden müssen. Diese Mehrglied- rigkeit des Sachverhalts spreche für eine zusätzliche Komplexität. Aus- serdem habe der Beschwerdegegner durch die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 45 Tagen erheblich in die Rechts- stellung des Beschwerdeführers eingegriffen. Aus den vorgenannten Gründen hätte der Beschwerdegegner dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattgeben müssen. Dieser Argumentation hält der Beschwerdegegner entgegen, im vorliegenden Einspracheverfah- ren seien weder äusserst komplexe noch schwierige Rechtsfragen zu klären gewesen. Damit sei eine Rechtsverbeiständung nicht erforderlich gewesen. b) Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

- 37 - ein, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Regelung wird für das Sozial- versicherungsverfahren in Art. 37 Abs. 4 ATSG dahingehend konkreti- siert, als der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber seine Absicht zum Ausdruck gebracht, an die Not- wendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen als im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG). In Verwaltungsverfahren – wie dem hier in Frage stehenden vorinstanzlichen Einspracheverfahren – ist dies nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Hierfür müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra- gen stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzel- falls, die Eigenheit der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weite- re Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch beim Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interes- senwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E.4.1, 117 V 408 E.5a, 114 V 235 E.5b; Urteile des Bun- desgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E.7.1 [nicht publizierte Erwä- gung von BGE 142 V 342], 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E.3.1, 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E.3, 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E.4.2)). c) Der vorliegende Fall ist insofern besonders gelagert, als der Beschwerde- führer davon ausging, die Arbeitsstellen bei C._____ AG sowie der D._____ AG wegen des unzumutbaren Arbeitsweges ablehnen zu dürfen. Den diesbezüglich massgeblichen Sachverhalt musste der Beschwerde- gegner aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen abklären und sich dabei insbesondere mit der Frage der Verwertbarkeit der vom

- 38 - Beschwerdeführer eingereichten Aufnahme des angeblich vertrauensbe- gründenden Telefonats auseinandersetzen. Die sich in diesem Zusam- menhang stellenden Sach- und Rechtsfragen liessen eine anwaltliche Vertretung vorliegend nicht als erforderlich erscheinen. Der Beschwerde- führer verfügt zwar nicht über eine juristische Ausbildung, ist jedoch als EDV-Spezialist in der Lage ist, auf dem Internet zugängliche Informatio- nen zur Arbeitslosenversicherung zu finden und auf ihre Validität hin zu prüfen. Im Übrigen hätte er sich durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauensleute beraten lassen können. Auf diese Weise wäre er zu den Informationen gelangt, die ihm eine angemessene Vertretung seiner Interessen im vorinstanzlichen Verfahren erlaubt hätten. Unter diesen Umständen war eine anwaltliche Vertretung im vorinstanzli- chen Verfahren nicht erforderlich, womit der Beschwerdegegner das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertre- tung durch Rechtsanwalt MLaw zu Recht abgewiesen hat. Auch insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

10. a) Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). b) Damit bleibt über die Pateikosten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Haupt- wie auch Eventualantrag nicht durchgedrungen. Als unterliegende Partei hat er gemäss Art. 61 lit. g ATSG an sich keinen An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Trotz Unterliegens in der Sache ist dem Versicherten indessen ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, insoweit der Beschwerdegegner die Kosten des Be- schwerdeführers verursacht hat. Dies kann insbesondere bei einer Verlet- zung des Gehörsanspruches der Fall sein. Massgebend für die Kosten- folgen ist, dass der Partei Kosten entstehen, die ihr ohne Gehörsverlet-

- 39 - zung nicht entstanden wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E.11, 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E.7). aa) Der Beschwerdegegner hat den rechtserheblichen Sachverhalt im vorlie- genden Fall unzureichend ermittelt, seine Aktenführungspflicht verletzt und den angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinreichend begrün- det. Diese Gehörsverletzungen dürften für das vorliegende Beschwerde- verfahren insofern ursächlich gewesen sein, als die Sachlage betreffend den vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutz mutmasslich klar gewesen wäre, wenn der Beschwerdegegner die ihm obliegende Ak- tenführungspflicht erfüllt hätte. Die im Zusammenhang mit den entspre- chenden Sachverhaltsabklärungen stehenden Aufwendungen sind daher als durch den Beschwerdegegner verursacht anzusehen. Ausserdem hat die unzureichende Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Überlegungen des Be- schwerdegegners nur teilweise nachvollziehen konnte. Bei zureichender Begründung hätte sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdever- fahren demnach wohl verringern lassen. bb) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 14. Dezember 2016 Kosten von Fr. 6'453.05, bestehend aus einem Honorar von Fr. 5'833.35 (23 Stunden 20 Minuten à Fr. 250.--), Barausla- gen von Fr. 141.50) und MWST von Fr. 478.-- [8 % von Fr. 5'974.85]), geltend. Dieser Aufwand betrifft insofern nicht das vorliegende Verfahren, als er sich auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht. Werden aussch- liesslich die im Beschwerdeverfahren angefallenen Arbeiten ab dem

8. Juni 2016 berücksichtigt, so beträgt der geltend gemachte Zeitaufwand 17 Stunden 20 Minuten (35 Minuten + 20 Minuten + 15 Minuten + 1 Stun- de 15 Minuten + 30 Minuten + 6 Stunden 30 Minuten + 5 Minuten + 3 Stunden 20 Minuten + 5 Minuten + 10 Minuten + 1 Stunde 35 Minuten + 10 Minuten + 10 Minuten + 5 Minuten + 25 Minuten + 10 Minuten + 5 Mi-

- 40 - nuten + 15 Minuten + 1 Stunde 20 Minuten). Wird dem Beschwerdeführer für das Verfassen der Stellungnahme vom 4. April 2017 zusätzlich ein Aufwand von zwei Stunden zuzüglich Barauslagen zugebilligt, so ist von Kosten im Betrag von Fr. 5'376.60 (Honorar: Fr. 4'833.35 [19 Stunden 20 Minuten à Fr. 250.--] + Spesen pauschal: Fr. 145.-- [3 % von Fr. 4'833.35] + MWST: Fr. 398.25 [8 % von Fr. 4'978.35 {Fr. 4'833.35 + Fr. 145.--}]) auszugehen. Knapp ein Viertel dieser Aufwendungen dürften auf die Sachverhaltsabklärungen betreffend das vertrauensbegründende Tele- fonat sowie die unzureichende Begründung des angefochtenen Einspra- cheentscheids zurückzuführen sein. Der Beschwerdegegner ist folglich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer hierfür eine reduzierte Parteien- tschädigung von Fr. 1'344.20 (Honorar: Fr. 1'208.35 [4 Stunden 50 Minu- ten à Fr. 250.--] + Barauslagen pauschal: Fr. 36.25 [3 % von Fr. 1'208.35] + MWST: Fr. 99.60 [8 % von Fr. 1'244.60 {Fr. 1'208.35 + Fr. 36.25}]) zu bezahlen. c) Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

11. a) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtanwalt MLaw Joel Steiner insofern gegenstandslos gewor- den, als dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1'344.20 zugesprochen wird. Nachfol- gend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die übrigen Kosten die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann. b) Für das Beschwerdeverfahren im Sozialversicherungsrecht wird der ver- fassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Art. 61 lit. f explizit wiederholt. Rechtsprechungsgemäss ist einer Partei aufgrund die- ser Regelung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn der

- 41 - Prozess nicht aussichtslos erscheint, er bedürftig ist und die Verbeistän- dung durch einen Anwalt oder eine Anwältin zur Führung des Prozesses als geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 182). c) Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Ausserdem waren die Gewinnchancen in der vorliegenden Angelegenheit nicht von vornherein deutlich geringer als die hiermit verbundene Verlustgefahr. Die interessierende Streitigkeit ist folg- lich nicht als aussichtslos einzustufen. Zudem kann auch von einer ge- wissen Komplexität der zu beurteilenden Rechts- und Sachfragen ausge- gangen werden, zumal sich hinsichtlich der Edition des vom Beschwerde- führer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Datenträgers unge- wöhnliche Rechtsfragen stellten, die aufgrund einer umfassenden Inter- essenabwägung zu beantworten waren. Um seine Interessen im Be- schwerdeverfahren wahren zu können, war der Beschwerdeführer somit auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Seinem Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich stattzugeben und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner, ein unentgeltlicher Rechtsvertreterin zu bestellen.

- 42 - d) Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner macht für das vorliegende Beschwerde- verfahren unter Abzug der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Par- teientschädigung Kosten von Fr. 4'032.40 geltend (Fr. 5'376.60 - Fr. 1'344.20). Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach der Anwaltsgesetzgebung. Danach ist für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsver- tretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Bar- auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 16 des kantonalen An- waltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Be- messung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [BR 310.250]). Wird der geforderte Stundensatz gemäss diesen Vorgaben re- duziert, so sind dem Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten von total Fr. 3'226.-- (Honorar: Fr. 2'900.-- [14 Stunden 30 Minuten {19 Stunden 20 Minuten – 4 Stunden 50 Minuten} à Fr. 200.--] + Spesen pauschal: Fr. 87.-- [3 % von Fr. 2'900.- -] + MWST: Fr. 239.-- [8 % von Fr. 2'987.-- {Fr. 2'900.-- + Fr. 87.--}]) ent- standen. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht angemessen. Dement- sprechend ist Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner für das vorliegende Be- schwerdeverfahren durch die Gerichtskasse mit Fr. 3'226.--, inkl. Baraus- lagen und MWST, zu entschädigen. e) Diese Kosten der Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer zu erstat- ten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 27 Januar 2016). Aufgrund dieser Auskunft war dem Beschwerdegegner klar, dass von weiteren Nachfragen bei der zuständigen Personalberate- rin keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des interessierenden Telefonats zu erwarten sind. Der Beschwerdegegner durfte folglich den vom Be- schwerdeführer am 31. März 2016 gestellten Beweisantrag, bei der zu- ständigen Personalberaterin einen Amtsbericht einzuholen, bzw. diese schriftlich, allenfalls persönlich zu befragen (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG), in antizipierter Beweiswürdigung ab- lehnen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.

- 10 - e) Das diesbezügliche Vorgehen ist jedoch insofern zu beanstanden, als es der Beschwerdegegner versäumte, sowohl die Anfrage bei der zuständi- gen Personalberaterin als auch deren Antwort aktenkundig zu machen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, dass die Behör- den alles in den Akten festzuhalten hat, was in einem Verfahren erhoben wurde und entscheidwesentlich sein könnte (BGE 124 V 372 E.3b; PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich/Basel/ Genf 2014, § 7 N 40). Diese sog. Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht bildet das Ge- genstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, die nur wirksam wahrgenommen werden können, wenn die Behörde die von ihr getätigten Vorgehen aktenkundig macht (BGE 138 V 218 E.8.1.2, 130 II 473 E.4.1, 124 V 372 E.3b). Für die Ver- sicherungsträger, die – wie der Beschwerdegegner – dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstehen, wird die Aktenführungs- pflicht in Art. 46 ATSG konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversi- cherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Dazu zählt auch die Pflicht zur Protokollführung entscheidwesentlicher Abklärungen, Zeugen- einvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 46 N. 3 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die An- frage an die zuständige Personalberaterin betreffend das angeblich ver- trauensbegründende Telefonat wie auch die erhaltene Antwort hätte in den Akten festhalten müssen. Indem er davon absah, verstiess er gegen Art. 46 ATSG. Insofern hat der Beschwerdegegner die Parteirechte des Beschwerdeführers und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt. f) Der Beschwerdeführer reichte sodann mit seiner Einsprache einen USB- Stick ein, auf welchem möglicherweise die Aufnahme des angeblich ver-

- 11 - trauensbegründenden Telefonats zu finden ist. Hinsichtlich dieses Be- weismittels entschied der Beschwerdegegner in der prozessleitenden Verfügung vom 23. März 2016, es zuzulassen, falls die Staatsanwalt- schaft Graubünden zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer be- rechtigt gewesen sei, das fragliche Telefonat zwischen ihm und seiner Personalberaterin aufzunehmen. Bis zum Vorliegen einer Nichtanhand- nahmeverfügung bzw. eines rechtskräftigen Urteils bleibe das Verfahren einstweilen sistiert (Bg-act. 20). Gegen dieses Vorgehen opponierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2016. Daraufhin erliess der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid, indem er die verfügte Sistierung implizit aufhob und die Beweisanträge des Be- schwerdeführers ohne nähere Begründung ablehnte. Ob der Beschwer- degegner dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend er- mittelte, prüfte die zuständige Instruktionsrichterin in der prozessleitenden Verfügung vom 2. Februar 2017 eingehend. Dabei gelangte sie zum Schluss, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers liesse sich womöglich feststellen, indem die vom Beschwerdeführer angefertigte Aufnahme des angeblich vertrauensbegründenden Telefonats mit der Personalberaterin als Beweismittel zugelassen, durch Edition bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhältlich gemacht und wieder ins Recht genommen werde. Die fragliche Aufnahme sei geeignet, den Zeitpunkt sowie den Inhalt des interessierenden Telefonats zu beweisen. Der Be- schwerdeführer habe das fragliche Telefonat indessen ohne Einwilligung seiner Gesprächspartnerin aufgezeichnet. Mit diesem Verhalten dürfte er gegen Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verstossen haben, weshalb das fragliche Beweismittel wohl als rechtswidrig beschafft zu gelten habe. Ob dieses unter diesen Umständen als Beweismittel zugelassen werden könne, sei gesetzlich nicht geregelt, weshalb diese Frage nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sei. Danach dürften widerrechtlich erlangte Beweismittel grundsätzlich nicht verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot gelte je-

- 12 - doch nicht absolut. Im Einzelfall müsse vielmehr aufgrund einer Interes- senabwägung entschieden werden, ob ein widerrechtlich erlangtes Be- weismittel zuzulassen sei oder nicht. In Bezug auf diese Interessenabwä- gung sei vorliegend zu beachten, dass es im derzeitigen Verfahrenssta- dium genüge, in Erfahrung zu bringen, wann das angeblich vertrauensbe- gründende Telefonat stattgefunden habe. Diese Information dürfte erhält- lich gemacht werden können, ohne das Telefonat als solches anzuhören. Die infrage stehende Beweisvorkehr verletze daher die durch Art. 179ter StGB geschützte Geheimsphäre nur marginal. Dies müsse umso mehr gelten, als es die zuständige Personalberaterin zu verantworten habe, dass der Zeitpunkt des fraglichen Telefonats nicht aktendkundig sei, weil sie ihre Aktenführungspflicht verletzt habe, indem sie es versäumt habe, das interessierende Telefonat zu protokollieren. Deshalb stelle sich die Frage, ob das Telefonat insofern nicht der Geheimsphäre der zuständigen Personalberaterin zuzuordnen sei, als es Informationen enthalte, die in einer Aktennotiz hätten festgehalten und den Verfahrensparteien dadurch hätten zugänglich gemacht werden müssen. Diese Frage könne vorlie- gend indessen offengelassen werden, da das Schutzbedürfnis der zu- ständigen Personalberaterin hinsichtlich Informationen, die aktenkundig sein müssten, in jedem Fall als gering einzustufen seien. Die infrage ste- hende Beweisvorkehr sei folglich nur mit einer geringfügigen Rechtsgut- verletzung verbunden. Dagegen erweise sich das öffentliche Interesse, die tatsächlichen Gegebenheiten bezüglich des vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutzes zu ermitteln, als erheblich. Der diesbe- züglich massgebende Sachverhalt habe durch die bisherigen Beweis- massnahmen nicht in einer Weise abgeklärt werden können, welche es erlaube, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als ausge- wiesen oder widerlegt anzusehen. Von der mutmasslich rechtswidrig er- langten Aufnahme des interessierenden Telefonats abgesehen, existiere kein Beweismittel, das geeignet erscheine den behaupteten, vertrauens- begründenden Tatbestand zu beweisen. Es bestehe daher ein erhebli-

- 13 - ches öffentliches Interesse an der Verwertung des fraglichen Beweismit- tels, um im vorliegenden Fall die Wahrheit erforschen zu können. Eben- falls für eine Verwertung spreche das private Interesse des Beschwerde- führers, die von ihm geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung zu bewei- sen und dadurch der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung ganz oder teilweise zu entgehen. Damit würde das Interesse an einer Verwertung der mutmasslich rechtswidrig erlangten Aufnahme des inter- essierenden Telefonats die einer solchen Beweisvorkehr entgegenste- henden Interessen überwiegen. Es erweise sich daher als gerechtfertigt, die vom Beschwerdeführer angefertigte Aufnahme des interessierenden Telefonats insoweit als Beweismittel zuzulassen, als daraus ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer das von ihm als Vertrauensgrundlage angerufene Telefonat geführt habe. Diesen Überlegungen und den dar- aus gezogenen Schlussfolgerungen schliesst sich das Gericht vorbehalt- los an. Demzufolge hätte der Beschwerdegegner den vom Beschwerde- führer eingereichten USB-Stick zumindest insoweit als Beweismittel zu- lassen müssen, als dieser Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des angeblich vertrauensbegründenden Telefonats ermöglicht hätte. Insofern erweist sich die vorinstanzliche Beweisführung folglich als mangelhaft. g) Ausserdem ist zu beachten, dass die zuständige Personalberaterin im Januar 2016 womöglich noch in der Lage gewesen wäre, die interessie- renden Verbindungsnachweise beizubringen (vgl. Schreiben des Be- schwerdegegners vom 2. Dezember 2016). Allenfalls hätte auch der Be- schwerdeführer die Verbindungsnachweise der von seinem Anschluss im interessierenden Zeitraum mit der zuständigen Personalberaterin geführ- ten Telefonate erhältlich machen und das angeblich vertrauensbegrün- dende Telefonat benennen können (vgl. Schreiben des Beschwerdefüh- rers vom 21. Mai 2016). Dass der Beschwerdegegner darauf verzichtete, zumindest eine dieser Beweiserhebungen vorzunehmen, ist im vorliegen- den Fall als Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 2 ATSG)

- 14 - zu werten. Freilich ist dem Beschwerdegegner bezüglich der Notwendig- keit, dem Umfang und der Zweckmässigkeit der erforderlichen Beweiser- hebungen ein grosser Ermessensspielraum zuzubilligen (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 536). Im vorliegenden Fall wäre die zuständige Per- sonalberaterin aber – wie vorangehend dargelegt – gehalten gewesen, das interessierende Telefonat in den Grundzügen in einer Aktennotiz festzuhalten (Art. 46 ATSG). Hätte sie diese Verpflichtung respektiert, so wären der Zeitpunkt und der Inhalt des angeblich vertrauensbegründen- den Telefonats in den Grundzügen bekannt gewesen, womit sich diesbe- zügliche Beweisvorkehrungen mutmasslich erübrigt hätten. Die Beweis- führung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage angerufenen Telefonats wurde folglich durch das Fehlverhalten des zu- ständigen Versicherungsträgers erheblich erschwert. Dies muss zur Folge haben, dass seitens der Behörde alles unternommen wird, um eine dro- hende Beweislosigkeit, die sich zulasten des beweisbelasteten Be- schwerdeführers auswirken würde (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 6b), zu verhindern. Die Behörde hat daher auch Beweisvorkehren zu tref- fen, bei denen nur eine äusserst geringe Chance besteht, Rechtserhebli- ches in Erfahrung zu bringen. Gemessen an diesem strengen Massstab hat der Beschwerdegegner durch den Verzicht auf die vorgenannten Be- weiserhebungen gegen Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet. h) Dagegen ist die vorinstanzliche Beweisführung insoweit nicht zu bean- standen, als der Beschwerdegegner davon abgesehen hat, den Inhalt des ersten Beratungsgesprächs durch eine schriftliche oder persönliche Aus- kunft bei der zuständigen Personalberaterin zu erheben (Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Verfahrensparteien sind sich darin einig, dass die zuständige Personalberaterin den Beschwerde- führer anlässlich des Erstgesprächs auch über die ihn treffenden Pflichten informierte und dabei insbesondere auf die Notwendigkeit hinwies, sich

- 15 - ausserhalb seines Wohnortes um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Streitig ist, ob sie dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ver- sicherte, eine Arbeitsstelle als unzumutbar ablehnen zu können, die für den in X._____ wohnenden Beschwerdeführer mit einem Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für die Hin- und Rückfahrt verbunden sei. Dass die entsprechende Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu- trifft, erachtet der Beschwerdegegner als möglich. Ob dieser Sachverhalt dadurch als überwiegend wahrscheinlich und damit als erstellt gelten kann, erscheint fraglich. Diese Frage ist jedoch für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht entscheidend, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – selbst wenn die Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, keine vertrau- ensbegründende Auskunft vorliegt (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 7a). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Be- schwerdegegner in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, bei der zuständigen Personalberaterin eine Auskunft bezüglich des Erstge- sprächs einzuholen. Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner den rechtserheblichen Sachverhalt somit korrekt ermittelt. i) Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, der Beschwerdegegner habe den angefochtenen Einspracheentscheid unzureichend begründet, ist festzuhalten, dass sich Versicherungsträger nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen haben. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss allerdings stets so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Diesen Anforderungen, die das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 2 BV ab- leitet und die für das arbeitsversicherungsrechtliche Verfahren in Art. 49 Abs. 2 ATSG konkretisiert werden (BGE 138 I 232 E.5.1, 134 I 83 E.4.1), vermag die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids offenkundig

- 16 - nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdegegner die Dauer der verfügten Einstellung nicht näher begründete. Dabei hielt er nicht einmal fest, ob von einem leichten, mittelgradigen oder schweren Verschulden auszugehen sei. Zumindest dies wäre im vorliegenden Fall unerlässlich gewesen, da der Beschwer- deführer geltend gemacht hatte, dass die falschen Auskünfte – wenn nicht als vertrauensbegründend – so aber immerhin als entschuldbarer Grund anzusehen seien. Ob der Beschwerdegegner diese Argumentation zur Kenntnis genommen und wie er diese gegebenenfalls gewürdigt hat, kann dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht entnommen werden. Da- durch hat der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheent- scheid unzureichend begründet und damit gegen Art. 49 Abs. 2 ATSG sowie Art. 29 Abs. 2 BV verstossen. j) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer hingegen, wenn er be- hauptet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei aufgrund der nicht er- folgten Aufhebung der Sistierung verletzt worden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid erliess, ohne vorgängig die mit prozessleitender Verfügung 23. März 2016 ange- ordnete Sistierung aufzuheben. Selbst wenn dieses Vorgehen dem gel- tenden Verfahrensrecht widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Parteirechte des Beschwerdeführers hierdurch verletzt wurden. Denn der Beschwerdeführer selbst wehrte sich mit Schreiben vom

E. 31 März 2016 (Bg-act. 21) gegen die angeordnete Sistierung, indem er diese als nicht erforderlich erachtete, weil der massgebliche Sachverhalt durch die Einholung eines Amtsberichts bei der zuständigen Personalbe- raterin festgestellt werden könne. Die zuständige Personalberaterin könne bestätigen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu- treffend sei. Der Beschwerdegegner habe bei ihr daher einen Amtsbericht einzuholen. Die Abnahme dieses Beweises sei vorliegend sachgerecht, da dadurch eine weitere Verfahrensverzögerung verhindert werde, die mit

- 17 - der in Aussicht gestellten Sistierung des Verfahrens für die gesamte Ver- fahrensdauer einherginge. Diesem Antrag gab der Beschwerdegegner im knapp eine Woche später erlassenen Einspracheentscheid insoweit statt, als er die angeordnete Sistierung implizit aufhob und in der Sache selbst entschied. Damit gewichtete er im Interesse des Beschwerdeführers das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV) stärker als das diesem gegenüberstehende Risiko sich zum Ergebnis des laufenden Strafverfahrens in Widerspruch zu setzen, indem er den vom Beschwer- deführer als Beweismittel eingereichte Datenträger als widerrechtlich er- langt einstufte und mit dieser Begründung als Beweismittel ausschloss (vgl. BGE 135 III 127 E.3.4, 119 II 386 E.1b). Dieser Entscheid verletzt die Parteirechte des Beschwerdeführers nicht. k) Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdegegner den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unzureichend ermittelt (vgl. vorstehende Erwägung 2f und 2g), seine Aktenführungs- pflicht verletzt (vgl. vorstehende Erwägung 2e, 2f) und den angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. vorstehende Erwägung 2i) nicht hinreichend begründet hat. Solche Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel ungeachtet der materiellen Begründetheit der eingereichten Be- schwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 2.2, 135 I 279 E.2.6.1). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise im Beschwerde- verfahren geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsver- letzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn diese nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

- 18 - würde, welche mit dem Interesse des Betroffenen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 1176). l) Dem Gericht kommt dieselbe Überprüfungsbefugnis zu wie dem Be- schwerdegegner. Ausserdem hat es die vom Beschwerdegegner unter- lassenen Beweiserhebungen vorgenommen und die vorinstanzlichen Ak- ten ergänzen lassen. Zu diesen Beweisvorkehren wie auch den sich im Übrigen stellenden Sach- und Rechtsfragen konnte sich der Beschwerde- führer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehend äussern. Trotz der mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör er- scheint es unter diesen Umständen als angemessen, die festgestellten Verletzungen als geheilt anzusehen, um die Angelegenheit dadurch ohne Verzug materiell beurteilen zu können. Ob der mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Festlegung der Parteien- tschädigung Rechnung zu tragen ist, wird im Falle des Unterliegens des Beschwerdeführers zu entscheiden sein (vgl. nachfolgende Erwägung 10b).

3. a) Bei diesem Ergebnis bleibt die angeordnete Einstellung in der An- spruchsberechtigung in materieller Hinsicht zu prüfen. Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare un- ternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumut- bare Arbeit annehmen (Abs. 3). Tut er dies nicht, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Dabei ist der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zu-

- 19 - mutbaren Arbeit auch dann erfüllt, wenn ein Versicherter die ihm zumut- bare Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch sein Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER (Hrsg.), Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Ar- beitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b). b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schaden- minderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungs- rechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein Verhalten der Arbeitslosen- versicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verur- sacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmäs- sigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden des Versicherten liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu- schreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt.

- 20 - c) In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erfüllt sein (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1). Praxisgemäss muss das dem Versicherten im Rahmen von Art. 30 AVIG zur Last gelegte Verhalten al- lerdings klar erstellt sein, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (BGE 112 V 245 E.1; Urteil des Bundesgerichts C 19/06 vom 5. Januar 2007 E.2.5; HUGENTOBLER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 29.147).

4. a) In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass die C._____ AG den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. September 2015 zu einem Vorstel- lungsgespräch einlud. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit je- doch nicht wahr, sondern zog seine Bewerbung umgehend telefonisch und alsdann per E-Mail zurück (Akten des Beschwerdegegners [Bg- act.] 10). Gleich verfuhr er, als ihn die D._____ AG mit E-Mail vom 6. Ok- tober 2015 zu einem Vorstellungsgespräch einlud (Bg-act. 11). In beiden Fällen begründete er seinen Rückzug damit, zwischenzeitlich ein anderes Arbeitsangebot erhalten zu haben, dass aus seiner Sicht und nach reifli- cher Überlegung noch besser zu seinen beruflichen Plänen passe (Bg- act. 10, 11). Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer mit die- sem Verhalten das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der C._____ AG sowie der D._____ AG vereitelte. b) Diese Nichtannahme einer selber gefundenen Arbeitsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung zu sanktionieren, sofern dem Beschwerdeführer die Annahme der

- 21 - infrage stehenden Arbeitsstellen zumutbar gewesen wäre. In Art. 16 Abs. 1 AVIG hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass der Versi- cherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen muss. Anders verhält es sich nur, wenn einer der abschlies- send in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Diese Unzumutbarkeitstatbestände müssen kumulativ ausgeschlossen werden können, damit von einer zumutbaren Arbeit ausgegangen werden kann (BGE 124 V 62 E.3b; KUPFER/BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und In- solvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 16 S. 92). In Bezug auf die vorliegend infrage stehenden Arbeitsstellen fällt einzig der Ausnahme- tatbestand gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG in Betracht. Dieser Regelung zufolge ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die mit einem Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg verbunden ist und bei welcher am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder der Versicherte bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Liegt kein übermässig langer Arbeitsweg vor, so kann sich der Ver- sicherte, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, nicht darauf berufen, es sei ihm ohne grössere Schwierigkeiten nicht möglich, seine Betreu- ungspflichten gegenüber den Angehörigen zu erfüllen. Dieser Einwand kommt nur dann zum Tragen, wenn dem Versicherten am Arbeitsort eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stünde (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 17 S. 100). c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der vom Beschwerde- führer eingereichten Auszüge aus dem online-Fahrplan der SBB AG im Übrigen erstellt (vgl. Bg-act. 14), dass der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in X._____ für den Hin- und Rückweg sowohl zur C._____ AG,

- 22 - als auch zur D._____ AG, mehr als vier Stunden benötigt hätte. Ihm wäre es folglich nicht zumutbar gewesen, täglich mit dem öffentlichen Verkehr von seinem Wohnort zu den fraglichen Arbeitsorten zu pendeln. Der 36- jährige Beschwerdeführer ist jedoch ledig und hat eingestandenermassen keine Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen zu erfüllen. Es wäre ihm daher zuzumuten gewesen, an den möglichen Arbeitsort oder in des- sen nähere Umgebung zu ziehen oder sich dort eine einfache Unterkunft zu suchen, in der er sich während der Woche aufgehalten hätte. Allenfalls hätte sogar der Arbeitgeber für den Beschwerdeführer ein Zimmer zur Verfügung gestellt oder ihm ein solches vermitteln können. Der Be- schwerdeführer behauptet denn auch nicht, sich darum bemüht zu haben, am möglichen Arbeitsort eine Unterkunft zu finden. In den Akten finden sich auch keine entsprechenden Hinweise. Damit kann sich der Be- schwerdeführer nicht auf Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG berufen. Es liegt somit vorliegend keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vor. Dement- sprechend wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sowohl die ihm von der C._____ AG als auch der D._____ AG angebotene Ar- beitsstelle anzunehmen. d) Indem er das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit den fraglichen Unternehmungen durch den Rückzug seiner Bewerbungen vereitelte, hat er den Einstellungstatbestand von Art. 30 lit. d AVIG erfüllt. Fraglich er- scheint nur mehr, ob der Beschwerdeführer den fraglichen Einstellungs- tatbestand mehrfach erfüllt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung stellt nicht nur eine administrative Sanktion dar, sondern soll das Verhalten des Versicherten gegenüber der Arbeitslosenversicherung be- wirken. Verfügt die Verwaltung eine Einstellung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, so soll der Versicherte Gelegenheit erhalten, sich der Konsequenz seines Handelns bewusst zu werden und sein Verhalten entsprechend zu ändern, um einer zweiten Einstellung zu entgehen. Die- se Wirkung kommt einer Einstellungsverfügung nicht zu, in welcher der

- 23 - Versicherte wegen gleichzeitiger Ablehnung mehrerer zumutbarer Ar- beitsstellen mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. In solchen Fällen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nur von einem Einstellungstatbestand auszugehen, wenn das infrage ste- hende Fehlverhalten auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht und bei einem engen zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang als Handlungseinheit erscheint (ARV 1988 Nr. 3 S. 28, 1999 Nr. 33 S. 198; HUGENTOBLER, a.a.O., Rz. 29.148). Dass diese Voraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind, hat der Beschwerdegegner implizit bejaht, indem er den Beschwerdeführ nur wegen einer einmaligen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Diese Betrachtungsweise erscheint unter den gegebenen Umständen vertretbar, zumal der Beschwerdeführer seine Bewerbungen in beiden Fällen aus demselben Grund, nämlich wegen des seiner Meinung nach unzumutbar langen Arbeitsweges, zurückzog. Unter den gegebenen Umständen kann daher nur von einem Einstellungstatbestand ausgegangen werden.

5. a) Der Beschwerdeführer erachtet diese Beurteilung als falsch. Er ist der Auffassung, sein Verhalten sei zulässig gewesen, da ihm mindestens drei Mal die Auskunft erteilt worden sei, eine Arbeitsstelle erweise sich dann als unzumutbar und könne von ihm abgelehnt werden, wenn sie mit dem öffentlichen Verkehr nicht innert zwei Stunden erreichbar sei, mithin für Hin- und Rückfahrt gesamthaft mehr als vier Stunden benötigt würden. Die fraglichen Auskünfte habe er von der für ihn zuständigen Personalbe- raterin erhalten, die ihn persönlich beraten und ihm ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt habe. Er habe auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen dürfen, deren Unrichtigkeit für ihn als juristischen Laien nicht erkennbar gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerde- gegners vermöge nicht zu überzeugen. Dadurch würden an das Wissen des Beschwerdeführers höhere Anforderungen gestellt als an jenes der beratenden Fachperson. Gestützt auf die ihm erteilten Auskünfte und im

- 24 - Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Informationen habe der Be- schwerdeführer die Einladung zu den Vorstellungsgesprächen bei der C._____ AG sowie der D._____ AG ausgeschlagen, als er bemerkt habe, dass der Arbeitsweg weit über vier Stunden betrage. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt gewesen, richtig zu handeln. Schliesslich sei- en keine öffentlichen Interessen ersichtlich, aufgrund derer dem Be- schwerdeführer der Vertrauensschutz zu versagen sei. Dementsprechend sei der Beschwerdegegner an die Vertrauensgrundlage zu binden und habe den Beschwerdeführer so zu behandeln, als hätte er die Einladung zu den Vorstellungsgesprächen zu Recht ausgeschlagen, weil die Ar- beitsstellen für ihn unzumutbar gewesen seien. b) Diese Auffassung lehnt der Beschwerdegegner im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Beratungsge- sprächs vom 5. Mai 2015 vertieft über seine Rechte und Pflichten infor- miert worden. Allerdings bedürfe es keiner weiteren Erklärung, dass die Arbeitslosenversicherung nicht innerhalb eines 60 bis 90 Minuten dauern- den Gesprächs vollständig und in aller Tiefe erläutert werden könne. So- weit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Checkliste berufe, die er anlässlich des Erstgesprächs vom 5. Mai 2015 unterzeichnet und er- halten habe, sei festzuhalten, dass darin hinsichtlich des hier interessie- renden Zeitpunkts ausgeführt werde, dass sich der Versicherte auch aus- serhalb seines Wohnortes um Arbeit bemühen müsse. Ein Arbeitsweg von vier Stunden pro Tag sei gemäss Gesetz zumutbar. Dass mit diesen Ausführungen das Thema Zumutbarkeit nicht abschliessend behandelt worden sei, hätte dem Beschwerdeführer mit seinem Bildungsstand klar sein müssen. Schliesslich führe der Beschwerdeführer an, mit seiner Per- sonalberaterin explizit noch einmal zum Thema Arbeitsweg telefoniert zu haben, bevor er die Vorstellungsgespräche abgesagt habe. Ob sich die- ses Telefonat exakt so ereignet habe, wie der Beschwerdeführer behaup- te, könne offenbleiben. Das besagte Telefonat habe nämlich erst stattge-

- 25 - funden, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Novem- ber 2015 zur Stellungnahme zu der ins Auge gefassten Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgefordert worden sei. Damit sei die Auskunft der Personalberaterin jedenfalls nicht kausal für die Ablehnung der beiden Arbeitsstellen gewesen. Diese tauge daher nicht als Vertrauensgrundla- ge.

6. a) Die rechtsanwendenden Behörden sind aufgrund des Legalitätsprinzips an das Gesetz gebunden (Art. 5 Abs. 1 BV). Falsche Auskünfte von Ver- waltungsbehörden können indessen aufgrund des in Art. 9 BV veranker- ten Vertrauensschutzes unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebie- ten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre trifft dies zu, wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde handelt, sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegen- heit bezieht, die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zu- ständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Aus- kunftserteilung und das Interesse an einer richtigen Durchsetzung des ob- jektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E.3.6.2, 131 V 472 E.5, 131 II 627 E.6.1, 129 I 161 E.4.1; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff.; HÄFELIN/HÄLLER/KELLER/ THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 818 ff.). b) Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat derjenige zu beweisen, der sich auf den Vertrauensschutz beruft. Zwar ist das Sozialversiche- rungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1

- 26 - ATSG), was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig ausschliesst. Die Parteien tragen jedoch insofern eine Beweis- last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (BGE 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Er- kenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d).

7. a) In Bezug auf die angeblich vertrauensbegründende Informationen ist vor- liegend aufgrund der insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen er- stellt, dass der Beschwerdeführer mit der zuständigen Personalberaterin am 5. Mai 2015 ein ersteres Beratungsgespräch führte (vgl. Beilage des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2). Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführer insbesondere über die von ihm für den Bezug von Ar- beitslosentaggeldern zu erfüllenden Voraussetzungen und die im Wider- handlungsfalle drohenden Sanktionen in den Grundzügen informiert. Zu- gleich händigte die zuständige Personalberaterin dem Beschwerdeführer eine Checkliste aus, in welcher die vom Beschwerdeführer für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern vorzunehmenden Schritte und zu beachten- den Vorkehren aufgeführt waren. Die Verfahrensparteien stufen diese In- formationen als persönliche Beratung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG ein. Ob diese Auffassung zutrifft und es sich hierbei nicht um eine allge- meine Aufklärung- und Beratung gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG gehandelt

- 27 - hat, lässt sich ohne nähere Kenntnis des Inhalts des fraglichen Ge- sprächs nur schwer beurteilen (vgl. BGE 131 V 472 E.4; IMHOF/ZÜND, ATSG und Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2003, S. 291 ff., S. 306; KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 19 ff.). Diese Frage ist im vorliegenden Zusam- menhang insofern von Bedeutung, als allgemein gehaltene Informationen, die sich nicht auf eine den Beschwerdeführer berührende Angelegenheit beziehen und somit keine einzelfallbezogenen Auskünfte darstellen, grundsätzlich nicht als Vertrauensgrundlage taugen (BGE 125 I 267 E.4c, 122 II 113 E.3b/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 669). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend allerdings dahingestellt blei- ben. Der Beschwerdegegner weist nämlich zutreffend darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung ein dicht reglementiertes Rechtsgebiet ist, das ständigen Änderungen unterworfen ist und in welchem der Rechtspre- chung grosse Bedeutung zukommt (KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 15). Dieses System einem juristischen Laien in all seinen Facetten, in einem 60- bis 90-minütigen Gespräch zu erläutern, ist ausgeschlossen. Dem Versicher- ten kann lediglich ein Eindruck über die ihn treffenden Pflichten und die ihm zustehenden Rechte vermittelt werden. Im Übrigen ist er auf die Mög- lichkeit hinzuweisen, sich mit konkreten Fragen an die zuständige Perso- nalberaterin zu wenden, um ihm ein Verhalten zu ermöglichen, was zum Eintritt einer Rechtsfolge führt, welche dem gesetzgeberischen Ziel der Arbeitslosenversicherung entspricht (vgl. BGE 131 V 472 E.4.3). Dessen musste sich der Beschwerdeführer mit seinem Bildungsstand bewusst sein und die anlässlich des Gesprächs vom 5. Mai 2015 erhaltenen sowie in Form einer Checkliste abgegebenen Informationen als unvollständig ansehen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, die zuständige Per- sonalberaterin kontaktiert zu haben, bevor er seine Bewerbungen bei der C._____ AG sowie der D._____ AG zurückgezogen habe, um sich zu versichern, dass die zur Diskussion stehenden Arbeitsstellen für ihn un- zumutbar seien. Mit dem Beschwerdegegner ist folglich davon auszuge- hen, dass die anlässlich des Erstgesprächs vom 5. Mai 2015 erteilten so-

- 28 - wie ausgehändigten Informationen keine Vertrauensgrundlage darstellen, da diese mit dem für den Beschwerdeführer erkennbaren Vorbehalt be- haftet waren, unvollständig zu sein. b) Das Telefonat, welches der Beschwerdeführer mit der zuständigen Per- sonalberaterin hinsichtlich der Zumutbarkeit von Arbeitsstellen ausserhalb des Wohnortes geführt haben will, kann sodann unstreitig nur als Grund- lage für den Vertrauensschutz dienen, wenn der Beschwerdeführer auf- grund der erhaltenen Informationen seine Bewerbungen bei der C._____ AG und der D._____ AG zurückzog. Wann das interessierende Telefonat stattgefunden hat, vermochte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Gericht nicht mitzuteilen. Sie reichte dem Gericht indessen die Akten des in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sein (Pr.Nr.VV.20016.3241). Daraus geht hervor, dass der Beschwerde- führer zu dieser Frage während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens befragt wurde. Der Beschwerdeführer gab am 8. August 2016 diesbezüg- lich zu Protokoll (vgl. Pr.Nr. VV.2016.3241 4.11), das fragliche Gespräch im September bis November 2015 geführt zu haben. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Darauf hingewiesen, dass sein Rechtsvertreter angegeben habe, das fragliche Telefonat habe sich am 5. Mai 2015 zugetragen, sagte der Beschwerdeführer aus, zu diesem Zeitpunkt habe das fragliche Telefonat sicherlich nicht stattgefunden. Es müsse sich hierbei um einen Schreib- bzw. Tippfehler seines Rechtsver- treters handeln. Das fragliche Gespräch habe im September bis Novem- ber 2015 stattgefunden (S. 3 f.). Die zuständige Personalberaterin, B._____, befragte die Kantonspolizei Graubünden am 23. September 2016 als Auskunftsperson unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begüns- tigung an (Pr.Nr. VV.2016.3241 4.12). Sie gab zum hier interessierenden Telefonat an, pro Tag sieben bis acht Beratungsgespräche zu führen. Es sei für sie schwierig, sich an das interessierende Gespräch zu erinnern.

- 29 - Gemäss der Abschrift des mit ihr geführten Gesprächs dürfte dieses Ende November, anfangs Dezember 2015 stattgefunden haben (S. 2). Diese zeitliche Lokalisierung ergebe sich aus der wiedergegebenen Aussage "Aber jetzt wissen Sie es ja. Sie wissen auch noch, im Dezember reichen zwei und im Januar dann wieder zehn. Machen sie diese zwei" (Abschrift übernommen aus der Einsprache des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers vom 12. Januar 2016). Konfrontiert mit der Aussage des Be- schwerdeführers, wonach das fragliche Telefonat im September bis No- vember 2015 stattgefunden habe, hielt sie fest, diese Aussage dürfte un- gefähr zutreffend sein. Sie glaube jedoch, dass sich das Telefonat eher im November 2015 ereignet habe. c) Diese Aussage der zuständigen Personalberaterin überzeugt. In der Ar- beitslosenversicherung sind Versicherte als Ausfluss der ihnen obliegen- den Schadensminderungspflicht gehalten, sich um eine zumutbare Ar- beitsstelle zu bemühen (vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 3a). Diese Pflicht setzt mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ein und gilt nach der Anmeldung auf dem Arbeitsamt für die gesamte Rah- menfrist. Der Nachweis der erforderlichen Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeits- bemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist ohne entschuldbaren Grund verstreichen lässt (Art. 26 Abs. 2 AVIV; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 843 S. 2517 f.; AVIG-Praxis 324). Forderte die zuständige Personalberaterin den Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – im interessierenden Telefonat auf, im Dezember 2015 zwei, im Januar 2016 zehn Bewerbungen zu machen, so deutet dies vor diesem Hintergrund darauf hin, dass der zuständigen Personalberaterin damals bereits die Arbeitsbemühungen für September, Oktober sowie November 2015 vorlagen. Das Telefonat dürfte folglich Ende November 2015, anfangs Dezember 2015 stattgefunden haben. Dies erscheint je-

- 30 - denfalls wahrscheinlicher, als die Sachverhaltsdarstellung des Beschwer- deführers, wonach sich das Telefonat vor bzw. am 28. September 2015 ereignet habe, wäre doch in diesem Fall zu erwarten, dass zumindest auf die im Oktober sowie November 2015 erforderlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen wird. d) Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als der Beschwerde- führer im polizeilichen Ermittlungsverfahren nur mehr behauptet hat, das interessierende Telefonat in der Zeit von September bis Oktober geführt zu haben, mithin auf seine Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Ver- fahren zurückgekommen ist, wonach das vertrauensbegründende Tele- fonat vor bzw. am 28. September 2015 stattgefunden habe. Wenn er die- se Änderung seiner Angaben damit erklärt, sich nur mehr an die grobe Abfolge der Ereignisse erinnern zu können, trifft dies nicht zu. Der Be- schwerdeführer zog seine Bewerbung bei der C._____ AG am 28. Sep- tember 2015 zunächst telefonisch und am 9. Oktober 2015 per E-Mail (Bg-act. 10), jene bei der D._____ AG mit E-Mail vom 7. Oktober 2015 zurück (Bg-act. 11). Ob er das interessierende Telefonat vor oder danach führte, müsste der Beschwerdeführer wissen, behauptet er doch, eigens mit der zuständigen Personalberaterin telefoniert zu haben, um in Erfah- rung zu bringen, ob die infrage stehenden Arbeitsstellen zumutbar seien. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht mehr an die grundlegende Chronologie der massgeblichen Ereignisse erinnern. Dies weckt erhebli- che Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, zumal der Beschwerdefüh- rer zunächst in der Lage war, sich an die Abfolge dieser Ereignisse zu er- innern und behauptete, die zuständige Personalberaterin kontaktiert zu haben, bevor er seine Bewerbungen zurückzog. Soweit der Beschwerde- führer im Übrigen geltend macht, die zuständige Personalberaterin habe ihn schon Monate im Voraus auf die Sonderregelung für Dezember 2015 aufmerksam gemacht, mag dies zutreffen. Damit ist jedoch nicht erklärt, weshalb sie sich nur zu den Arbeitsbemühungen für Dezember 2015 und

- 31 - Januar 2016 äusserte und jene für September, Oktober sowie November 2015 unerwähnt liess. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerde- führers in der Stellungnahme vom 5. April 2017 vermögen seine Sachver- haltsdarstellung nicht zu stützen. e) In Würdigung der vorhandenen Beweismittel gelangt das Gericht aus den vorgenannten Gründen zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die zuständige Personalberaterin vor den Rückzügen der beiden Bewerbungen telefo- nisch anfragte, unter welchen Voraussetzungen ihm eine Arbeitsstelle ausserhalb seines Wohnortes zuzumuten sei. Das vom Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage angerufene Telefonat hat folglich nicht dazu ge- führt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Arbeitsver- trags mit der D._____ AG bzw. der C._____ durch den Rückzug seiner Bewerbungen vereitelte. Selbst wenn die zuständige Personalberaterin den Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats falsch bzw. unvoll- ständig über die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle ausserhalb des Wohnor- tes informiert haben sollte, so hat sich der Beschwerdeführer nicht auf- grund dieser Auskunft aus den fraglichen Bewerbungsverfahren zurück- gezogen. Damit sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz diesbezüglich nicht erfüllt. Ausser Frage steht alsdann, dass die zuständi- ge Personalberaterin keine Kenntnis von den erfolgten Einladungen zu den Vorstellungsgesprächen hatte und den Beschwerdeführer aufgrund der ihr obliegenden Beratungspflicht über die Zumutbarkeit dieser Ar- beitsstellen nicht hätte informieren müssen. f) Demnach liegen die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht vor, womit der Beschwerdeführer wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeitsstellen in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

- 32 -

8. a) Zu prüfen bleibt, ob die angeordnete Dauer der Einstellung in der An- spruchsberechtigung angemessen ist. Der Beschwerdeführer bringt dies- bezüglich im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner sei augenschein- lich von einem schweren Verschulden ausgegangen. Mit dieser Beurtei- lung habe er unbeachtet gelassen, dass die falschen Auskünfte für den Fall, dass sie kein berechtigtes Verhalten zu bilden vermöchten, immerhin als entschuldbares Moment zu berücksichtigen seien. Denn der Be- schwerdeführer habe die Einladung zu den Bewerbungsgesprächen nicht aus einer Laune heraus oder aus Faulheit ausgeschlagen, sondern weil er gutgläubig gemeint habe, hierzu berechtigt zu sein. Die ihm erteilten Auskünfte seien nie mit dem Vorbehalt ergänzt worden, dass allenfalls ein Umzug oder die Möglichkeit einer Unterkunft am Arbeitsort zu prüfen wä- re. Werde dieser Umstand berücksichtigt, sei das Verschulden des Be- schwerdeführers als leicht zu werten. Ein leichtes Verschulde hätte höchstens 1-15 Einstelltage zur Folge haben dürfen. Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, sich bei der Einstellung in der Anspruchsberech- tigung an der AVIG-Praxis, ALE, insbesondere Rz. D61 und D72, orien- tiert zu haben. Straferhöhend sei berücksichtigt worden, dass der Be- schwerdeführer im vorliegenden Fall zeitnah zwei zumutbare Stellen ab- gelehnt habe. b) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, welches sich der Versicherte vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Ver- schulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine ty- pische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichtes 8C_22/2008 vom

5. März 2008 E.3.1). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat den diesbezüglichen Ermessensspielraum der ihm unterstellten Behörden im Einstellungsraster durch Richtlinien eingeschränkt, mit dem Ziel, eine

- 33 - rechtsgleiche Behandlung zu gewährleisten (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 [vom Januar 2017]). Dieser Einstellungsraster sieht für die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen unbe- fristeten Arbeitsstelle bzw. eines Zwischenverdienstes bei der ersten Ab- lehnung 31 bis 45 Einstelltage, bei der zweiten Ablehnung mit Hinweis, dass bei erneuter Ablehnung die Vermittlungsfähigkeit geprüft werde, 46 bis 50 Einstelltage vor (2B.1/2). Diese Verwaltungsweisung ist für das Ge- richt grundsätzlich nicht verbindlich. Sie wird bei der Festlegung der Ein- stellungsdauer aber berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E.2.4, 138 V 346 E.6.2, 137 V 1). c) Der Beschwerdeführer zog seine Bewerbung für zwei Arbeitsstellen zurück, nachdem er für ein Vorstellungsgespräch vorgeladen wurde. In beiden Fällen entsprach der Beschwerdeführer offenbar dem Anforde- rungsprofil der zu besetzenden Arbeitsstellen und hatte eine realistische Chance, eine dieser Arbeitsstellen zu erhalten. Die Personalbereichsleite- rin der C._____ AG gab gegenüber der Beschwerdegegnerin sogar an, der Abteilungsleiter hätte den Beschwerdeführer sofort eingestellt, da er fachlich gut gewesen sei (Bg-act. 10 S. 1). Dem Beschwerdeführer dürfte dies durchaus bewusst gewesen sein, hält er doch in seiner Stellungnah- me vom 13. November 2015 fest, "mit dem Chef verblieben (zu sein), dass wenn ich mich doch anders entscheide, jeder Zeit mich melden darf" (Bg-act. 14). Der Beschwerdeführer lehnte somit ein zumutbares Arbeits- angebot ab und nutzte im Falle der D._____ AG die ihm offenstehende Möglichkeit, im Vorstellungsgespräch zu überzeugen und die zu beset-

- 34 - zende Arbeitsstelle zu erhalten, nicht. Dieses Verhalten ist als schweres Verschulden zu werten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Be- schwerdeführer angenommen hat, zur Ablehnung berechtigt zu sein. Diesbezüglich ist nämlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. November 2015 angab, sich mit dem Ge- danken getragen zu haben, seinen Wohnort aufzugeben und in die Nähe der Arbeitsstelle zu ziehen (Bg-act. 14). Nur deshalb bewarb sich der Be- schwerdeführer auf die Arbeitsstellen bei der C._____ AG und der D._____ AG. Dass die massgeblichen Verhältnisse seither eine Änderung erfahren haben, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er spricht nur vage von persönlichen Gründen, die einen Meinungsumschwung bewirkt hät- ten. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, welche die Meinungsänderung des Beschwerdeführers als berechtigt erscheinen liessen und sein Verhalten zu entschuldigen vermöchten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung im Mai 2015 bereits wegen der Vereitelung einer arbeitsmarktrechtlichen Massnahme für 23 Tage und wegen unzureichender Arbeitsbemühungen in der Kontrollpe- riode August 2015 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die zu beurteilende Einstellung stellt somit die dritte Widerhand- lung innert rund fünf Monaten dar. Unter diesen Umständen hat der Be- schwerdegegner den ihm zuzubilligenden Ermessensspielraum nicht überschritten, als er die Einstellungsdauer auf das Höchstmass von 45 Tagen für die erstmalige Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Ar- beitsstelle festgelegt hat. d) Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die erhaltenen Informa- tionen seien, wenn nicht als Vertrauensgrundlage, dann doch zumindest als entschuldbarer Irrtum anzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner die infrage stehenden Bewerbungsrückzüge nicht als mehrfache Verletzung von Art. 30 lit. d AVIG gewertet hat, sondern von einer einmaligen Verfehlung ausgegangen ist (vgl. vorstehende Erwägung

- 35 - 4d). Hätte er eine Handlungseinheit verneint und wäre von einer mehrfa- chen Erfüllung des Einstellungstatbestands ausgegangen, so hätte er für die erste Verfehlung eine Einstellungsdauer von 31 bis 45 Tagen und für die zweite Verfehlung eine solche von 46 bis 50 Tagen angeordnet, mithin wäre die Einstellungsdauer deutlich länger ausgefallen. Dass er davon abgesehen hat und nur einen Einstellungstatbestand angenommen hat, dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotenen Arbeitsstellen wegen des seiner Meinung nach über- mässigen Arbeitswegs abgelehnt hat. Hiermit hat er diesem Irrtum hinrei- chend Rechnung getragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 – und damit nach dem Beratungsgespräch vom 5. Mai 2015 und der Aushändigung des Merkblattes – fast ausschliesslich um Stellen ausserhalb seiner Wohnregion und des Kantons Graubünden bemüht hat (so in den Kanto- nen Bern, Zürich, Aargau wie auch im Fürstentum Liechtenstein [Bg- act. 7]). Er somit davon ausgehen musste, dass diese Arbeitsstellen auch einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für die Hin- und Rückfahrt erfordert hätten. Dieses Vorgehen ist – wie vorangehend festgehalten (vgl. vorstehende Erwägung 8c) – nicht zu beanstanden, wenn der Be- schwerdeführer beabsichtigte, im Falle einer Zusage seinen Wohnort auf- zugeben und an seinen neuen Arbeitsort oder in dessen nähere Umge- bung zu ziehen. Auf diese Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer jetzt behaften lassen, zumal der massgebliche Sachverhalt zwischenzeit- lich keine Veränderung erfahren hat. Auch unter diesem Blickwinkel er- scheint eine Reduktion der verfügten Einstellungstage nicht erforderlich, hätte doch der Beschwerdeführer alle diese Stellen ebenfalls wegen des seiner Meinung nach übermässigen Arbeitswegs abgelehnt. e) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer folglich zu Recht, we- gen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeitsstelle für 45 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde er-

- 36 - weist sich demnach als unbegründet, weshalb sie sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen ist.

9. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Be- schwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner im angefochtenen Einspracheent- scheid zu Recht verneint hat. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Einspracheverfahren habe in rechtlicher Hinsicht mit der Figur des Vertrauensschutzes, mit der umstrittenen Rechtmässigkeit der Tonbandaufnahme und mit der Frage nach der (Un-) Verhältnismässigkeit der Sanktionshöhe durchaus ernst zu nehmende Rechtsfrage geboten, deren Abhandlung von einem juristischen Laien nicht erwartet werden könne. Es seien verfassungsrechtliche Grundsätze anzuwenden und strafrechtliche Abklärungen erforderlich gewesen. Hin- sichtlich der Verhältnismässigkeit der Sanktionshöhe hätten das AVIG, die dazugehörige Verordnung sowie die Rechtsprechung studiert werden müssen. Auch in tatsächlicher Hinsicht hätten verschiedene Auskünfte zu unterschiedlichen Zeitpunkten beurteilt werden müssen. Diese Mehrglied- rigkeit des Sachverhalts spreche für eine zusätzliche Komplexität. Aus- serdem habe der Beschwerdegegner durch die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 45 Tagen erheblich in die Rechts- stellung des Beschwerdeführers eingegriffen. Aus den vorgenannten Gründen hätte der Beschwerdegegner dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattgeben müssen. Dieser Argumentation hält der Beschwerdegegner entgegen, im vorliegenden Einspracheverfah- ren seien weder äusserst komplexe noch schwierige Rechtsfragen zu klären gewesen. Damit sei eine Rechtsverbeiständung nicht erforderlich gewesen. b) Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

- 37 - ein, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Regelung wird für das Sozial- versicherungsverfahren in Art. 37 Abs. 4 ATSG dahingehend konkreti- siert, als der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber seine Absicht zum Ausdruck gebracht, an die Not- wendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen als im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG). In Verwaltungsverfahren – wie dem hier in Frage stehenden vorinstanzlichen Einspracheverfahren – ist dies nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Hierfür müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra- gen stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzel- falls, die Eigenheit der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weite- re Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch beim Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interes- senwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E.4.1, 117 V 408 E.5a, 114 V 235 E.5b; Urteile des Bun- desgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E.7.1 [nicht publizierte Erwä- gung von BGE 142 V 342], 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E.3.1, 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E.3, 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E.4.2)). c) Der vorliegende Fall ist insofern besonders gelagert, als der Beschwerde- führer davon ausging, die Arbeitsstellen bei C._____ AG sowie der D._____ AG wegen des unzumutbaren Arbeitsweges ablehnen zu dürfen. Den diesbezüglich massgeblichen Sachverhalt musste der Beschwerde- gegner aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen abklären und sich dabei insbesondere mit der Frage der Verwertbarkeit der vom

- 38 - Beschwerdeführer eingereichten Aufnahme des angeblich vertrauensbe- gründenden Telefonats auseinandersetzen. Die sich in diesem Zusam- menhang stellenden Sach- und Rechtsfragen liessen eine anwaltliche Vertretung vorliegend nicht als erforderlich erscheinen. Der Beschwerde- führer verfügt zwar nicht über eine juristische Ausbildung, ist jedoch als EDV-Spezialist in der Lage ist, auf dem Internet zugängliche Informatio- nen zur Arbeitslosenversicherung zu finden und auf ihre Validität hin zu prüfen. Im Übrigen hätte er sich durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauensleute beraten lassen können. Auf diese Weise wäre er zu den Informationen gelangt, die ihm eine angemessene Vertretung seiner Interessen im vorinstanzlichen Verfahren erlaubt hätten. Unter diesen Umständen war eine anwaltliche Vertretung im vorinstanzli- chen Verfahren nicht erforderlich, womit der Beschwerdegegner das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertre- tung durch Rechtsanwalt MLaw zu Recht abgewiesen hat. Auch insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

10. a) Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). b) Damit bleibt über die Pateikosten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Haupt- wie auch Eventualantrag nicht durchgedrungen. Als unterliegende Partei hat er gemäss Art. 61 lit. g ATSG an sich keinen An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Trotz Unterliegens in der Sache ist dem Versicherten indessen ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, insoweit der Beschwerdegegner die Kosten des Be- schwerdeführers verursacht hat. Dies kann insbesondere bei einer Verlet- zung des Gehörsanspruches der Fall sein. Massgebend für die Kosten- folgen ist, dass der Partei Kosten entstehen, die ihr ohne Gehörsverlet-

- 39 - zung nicht entstanden wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E.11, 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E.7). aa) Der Beschwerdegegner hat den rechtserheblichen Sachverhalt im vorlie- genden Fall unzureichend ermittelt, seine Aktenführungspflicht verletzt und den angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinreichend begrün- det. Diese Gehörsverletzungen dürften für das vorliegende Beschwerde- verfahren insofern ursächlich gewesen sein, als die Sachlage betreffend den vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutz mutmasslich klar gewesen wäre, wenn der Beschwerdegegner die ihm obliegende Ak- tenführungspflicht erfüllt hätte. Die im Zusammenhang mit den entspre- chenden Sachverhaltsabklärungen stehenden Aufwendungen sind daher als durch den Beschwerdegegner verursacht anzusehen. Ausserdem hat die unzureichende Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Überlegungen des Be- schwerdegegners nur teilweise nachvollziehen konnte. Bei zureichender Begründung hätte sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdever- fahren demnach wohl verringern lassen. bb) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 14. Dezember 2016 Kosten von Fr. 6'453.05, bestehend aus einem Honorar von Fr. 5'833.35 (23 Stunden 20 Minuten à Fr. 250.--), Barausla- gen von Fr. 141.50) und MWST von Fr. 478.-- [8 % von Fr. 5'974.85]), geltend. Dieser Aufwand betrifft insofern nicht das vorliegende Verfahren, als er sich auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht. Werden aussch- liesslich die im Beschwerdeverfahren angefallenen Arbeiten ab dem

8. Juni 2016 berücksichtigt, so beträgt der geltend gemachte Zeitaufwand 17 Stunden 20 Minuten (35 Minuten + 20 Minuten + 15 Minuten + 1 Stun- de 15 Minuten + 30 Minuten + 6 Stunden 30 Minuten + 5 Minuten + 3 Stunden 20 Minuten + 5 Minuten + 10 Minuten + 1 Stunde 35 Minuten + 10 Minuten + 10 Minuten + 5 Minuten + 25 Minuten + 10 Minuten + 5 Mi-

- 40 - nuten + 15 Minuten + 1 Stunde 20 Minuten). Wird dem Beschwerdeführer für das Verfassen der Stellungnahme vom 4. April 2017 zusätzlich ein Aufwand von zwei Stunden zuzüglich Barauslagen zugebilligt, so ist von Kosten im Betrag von Fr. 5'376.60 (Honorar: Fr. 4'833.35 [19 Stunden 20 Minuten à Fr. 250.--] + Spesen pauschal: Fr. 145.-- [3 % von Fr. 4'833.35] + MWST: Fr. 398.25 [8 % von Fr. 4'978.35 {Fr. 4'833.35 + Fr. 145.--}]) auszugehen. Knapp ein Viertel dieser Aufwendungen dürften auf die Sachverhaltsabklärungen betreffend das vertrauensbegründende Tele- fonat sowie die unzureichende Begründung des angefochtenen Einspra- cheentscheids zurückzuführen sein. Der Beschwerdegegner ist folglich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer hierfür eine reduzierte Parteien- tschädigung von Fr. 1'344.20 (Honorar: Fr. 1'208.35 [4 Stunden 50 Minu- ten à Fr. 250.--] + Barauslagen pauschal: Fr. 36.25 [3 % von Fr. 1'208.35] + MWST: Fr. 99.60 [8 % von Fr. 1'244.60 {Fr. 1'208.35 + Fr. 36.25}]) zu bezahlen. c) Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

11. a) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtanwalt MLaw Joel Steiner insofern gegenstandslos gewor- den, als dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1'344.20 zugesprochen wird. Nachfol- gend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die übrigen Kosten die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann. b) Für das Beschwerdeverfahren im Sozialversicherungsrecht wird der ver- fassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Art. 61 lit. f explizit wiederholt. Rechtsprechungsgemäss ist einer Partei aufgrund die- ser Regelung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn der

- 41 - Prozess nicht aussichtslos erscheint, er bedürftig ist und die Verbeistän- dung durch einen Anwalt oder eine Anwältin zur Führung des Prozesses als geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 182). c) Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Ausserdem waren die Gewinnchancen in der vorliegenden Angelegenheit nicht von vornherein deutlich geringer als die hiermit verbundene Verlustgefahr. Die interessierende Streitigkeit ist folg- lich nicht als aussichtslos einzustufen. Zudem kann auch von einer ge- wissen Komplexität der zu beurteilenden Rechts- und Sachfragen ausge- gangen werden, zumal sich hinsichtlich der Edition des vom Beschwerde- führer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Datenträgers unge- wöhnliche Rechtsfragen stellten, die aufgrund einer umfassenden Inter- essenabwägung zu beantworten waren. Um seine Interessen im Be- schwerdeverfahren wahren zu können, war der Beschwerdeführer somit auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Seinem Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich stattzugeben und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner, ein unentgeltlicher Rechtsvertreterin zu bestellen.

- 42 - d) Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner macht für das vorliegende Beschwerde- verfahren unter Abzug der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Par- teientschädigung Kosten von Fr. 4'032.40 geltend (Fr. 5'376.60 - Fr. 1'344.20). Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach der Anwaltsgesetzgebung. Danach ist für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsver- tretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Bar- auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 16 des kantonalen An- waltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Be- messung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [BR 310.250]). Wird der geforderte Stundensatz gemäss diesen Vorgaben re- duziert, so sind dem Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten von total Fr. 3'226.-- (Honorar: Fr. 2'900.-- [14 Stunden 30 Minuten {19 Stunden 20 Minuten – 4 Stunden 50 Minuten} à Fr. 200.--] + Spesen pauschal: Fr. 87.-- [3 % von Fr. 2'900.- -] + MWST: Fr. 239.-- [8 % von Fr. 2'987.-- {Fr. 2'900.-- + Fr. 87.--}]) ent- standen. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht angemessen. Dement- sprechend ist Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner für das vorliegende Be- schwerdeverfahren durch die Gerichtskasse mit Fr. 3'226.--, inkl. Baraus- lagen und MWST, zu entschädigen. e) Diese Kosten der Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer zu erstat- ten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. - 43 -
  3. Das Amt für Arbeit und Industrie Graubünden (KIGA) hat A._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'344.20 (inkl. MWST und Baraus- lagen) zu bezahlen.
  4. a) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 3'226.-- (inkl. Barauslagen MWST) entschädigt. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 88

2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 9. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ ist gelernter ICT-Systemadministrator. Am 20. April 2015 melde- te er bei der von ihm gewählten Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 100 % ab dem 1. Mai 2015 an. Mit Verfügung vom 26. August 2015 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ wegen Vereitelung einer ar- beitsmarktrechtlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechti- gung ein und bestätigte diese Beurteilung mit Einspracheentscheid vom

24. September 2015. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 15 137 vom

31. Mai 2016 ab. Mit Verfügung vom 15. September 2015 stellte das KI- GA A._____ im Weiteren für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2015 nur ungenügend nachgewiesen habe. Diese Beurteilung bestätigte es mit Entscheid vom 21. Oktober 2015. 2. Am 3. September 2015 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Chur A._____ dem Einsatzprogramm pro vision zu. Am 19. November 2015 brach die zuständige Programmleitung diese arbeitsmarktrechtliche Massnahme per sofort ab. Daraufhin stellte das KIGA A._____ mit Verfü- gung vom 4. Dezember 2015 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies es ebenso wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner ab. Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid gelangte A._____ am 3. Mai 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses hiess die Beschwerde von A._____ mit Urteil S 16 59 vom 1. Februar 2017 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu weiterer Abklärung und zu neuem Entscheid an das KIGA zurück.

- 3 - 3. Zwischenzeitlich hatte das KIGA A._____ mit Verfügung vom 26. Novem- ber 2015 abermals in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dagegen reichte A._____ am 12. Januar 2016 beim KIGA Einsprache unter Beilage eines USB-Sticks ein. Am 22. März 2016 stellte das KIGA diesen USB- Stick der Staatsanwaltschaft Graubünden zu und erstattete zugleich we- gen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen Strafanzeige bzw. Strafan- trag gegen A._____. Am folgenden Tag teilte das KIGA A._____ mit, den USB-Stick als Beweismittel zuzulassen, wenn die Staatsanwaltschaft Graubünden zum Schluss komme, dass A._____ berechtigt gewesen sei, das Telefongespräch zwischen ihm und seiner Personalberaterin aufzu- nehmen. Bis zum Vorliegen einer Nichtanhandnahmeverfügung bzw. ei- nes entsprechenden rechtskräftigen Strafentscheids bleibe das arbeitslo- senversicherungsrechtliche Verfahren einstweilen sistiert. Mit Schreiben vom 31. März 2016 wehrte sich A._____ gegen dieses Vorgehen und er- suchte das KIGA, bei der zuständigen Personalberaterin einen Amtsbe- richt betreffend das interessierende Telefonat einzuholen, um mit dem Entscheid nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens warten zu müs- sen. Mit Entscheid vom 6. Juni 2016 wies das KIGA die Einsprache ge- gen die Verfügung vom 26. November 2015 ab. 4. Diesen Entscheid focht A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am

7. Juli 2016 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an. Darin beantragte er, der Entscheid des KIGA vom 6. Juni 2016 sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für die Dauer von 45 Tagen sei abzusehen. Eventualiter – nämlich für den Fall, dass von einer Einstellung nicht vollständig abgesehen wer- de – sei der Beschwerdeführer für höchstens 15 Tage in der Anspruchs- berechtigung einzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner.

- 4 - 5. Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in der Vernehmlas- sung vom 21. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 7. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2016 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, dem Gericht die Verbindungsnachweise der von seinem Anschluss aus in den Monaten Oktober und November 2015, evtl. ab Mai 2015, geführten Telefonate un- ter Bezeichnung des Telefonats mit dem vertrauensbegründenden Inhalt mitzuteilen. Mit Schreiben vom 21. November 2016 teilte der Beschwer- deführer dem Gericht mit, die gewünschten Unterlagen nicht erhältlich machen zu können. Eine Anfrage bei der Swisscom habe ergeben, dass die interessierenden Verbindungsdaten aufgrund der befristeten Vorrats- datenspeicherung (sechs Monate) bereits seit Juni/Juli dieses Jahres nicht mehr vorhanden seien. Dieses Schreiben stellte die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdegegner zu und forderte ihn zugleich auf, allfällige Akten beim Gericht einzureichen, aus denen sich ergebe, wann das an- geblich vertrauensbegründende Telefongespräch zwischen dem Be- schwerdeführer und der zuständigen Personalberaterin stattgefunden ha- be. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 reichte das KIGA daraufhin den in dieser Angelegenheit geführten E-Mail-Verkehr zwischen der zuständi- gen Personalberaterin und der Sachbearbeiterin des Rechtsdienstes in Kopie ein. Ausserdem führte es aus, ihm würde der Nachweis eines Ver- bindungsnachweises nicht mehr gelingen, da der entsprechende Unter- haltungsverlauf zwischenzeitlich gelöscht worden sei. 8. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Februar 2017 ordnete die Instruktionsrichterin an, den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Einspracheverfahren eingereichten USB-Stick insoweit

- 5 - als Beweismittel zuzulassen, als daraus ersichtlich sei, wann der Be- schwerdeführer das von ihm als Vertrauensgrundlage angeführte Tele- fonat mit der zuständigen Personalberaterin geführt habe. Nachdem diese Anordnung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Verwaltungsgericht auf entspre- chendes Ersuchen hin die Strafakten im derzeit gegen den Beschwerde- führer geführten Strafverfahren ein. Am 15. März 2017 stellte das Gericht den Verfahrensparteien die sich mit dem Zeitpunkt des angeblich vertrau- ensbegründenden Telefonats befassenden Aktenauszüge zu. Der Be- schwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 5. April 2017 Stellung, während der Beschwerdegegner am 19. April 2017 auf eine Stellungnah- me verzichtete. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 6. Juni 2016. Gegen Einspracheentscheide aus dem Be- reich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol- venzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheent-

- 6 - scheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom KIGA Graubün- den als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt somit in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerde- führer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die angefochtene Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 45 Tagen rechtmässig ist. In formeller Hinsicht erachtet der Beschwerde- führer diese Anordnung wegen mehrfacher Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) als mangelhaft. Dieser verfassungsmässige Anspruch auf recht- liches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entschei- des dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren

- 7 - Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E.3.4; 135 II 286 E.5.1, 132 II 485 E.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1001 ff.). b) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der Beschwerdegegner habe die- sen verfassungsmässigen Grundsatz namentlich verletzt, indem er sich geweigert habe, den mit der Einsprache eingereichten USB-Stick als Be- weismittel zuzulassen und bei der zuständigen Personalberaterin einen Amtsbericht einzuholen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegeg- ners habe der Beschwerdeführer zu keiner Zeit darauf verzichtet, die von ihm im Einspracheverfahren eingereichte Tonspur als Beweis zu verwer- ten. Er habe lediglich einen weiteren Beweisantrag gestellt und festgehal- ten, dass es auf die Aufnahme des Gesprächs nicht mehr ankomme, wenn ein Amtsbericht eingeholt und die zuständige Personalberaterin die Sachverhaltsdarlegung des Beschwerdeführers bestätigen würde. Da- durch habe er den Beschwerdegegner auf die Möglichkeit einer antizipier- ten Beweiswürdigung hingewiesen und keinesfalls auf die Verwertung des USB-Sticks verzichtet. Dadurch dass der Beschwerdegegner einen Be- weisverzicht angenommen und damit ein taugliches Beweismittel unbe- achtet gelassen habe, habe er den rechtserheblichen Sachverhalt in Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör falsch festgestellt. Dieses Vorgehen sei umso problematischer, als sich der Beschwerdegegner ausserdem geweigert habe, bei der zuständigen Personalberaterin einen Amtsbericht einzuholen. Dies begründe er damit, dass der Beschwerde- führer die Personalberaterin erst kontaktiert habe, nachdem er seine Be- werbungen zurückgezogen gehabt habe. Doch zum einen sei diese Sachverhaltsdarstellung unwahr und werde vom Beschwerdeführer be- stritten, zum anderen werde im Entscheid nicht dargelegt und sei auch ansonsten nicht ersichtlich, woher der Beschwerdegegner diese unrichti- ge Information betreffend das Datum des vertrauensbegründenden Tele- fonats bezogen habe. In den Akten, welche dem Beschwerdeführer zur

- 8 - Einsichtnahme zugestellt worden seien, befände sich kein einziges Schriftstück, welches Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des interessieren- den Telefonats zuliesse. Damit liege eine eklatante Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör vor. Das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers sei schliesslich auch aus einem dritten Grund verletzt. Denn sogar unter der Annahme, dass das Telefongespräch tatsächlich erst nach der Ausschlagung der Einladungen zu den Vorstellungsgesprächen stattgefunden habe, hätte der Beschwerdegegner bei der Personalberate- rin abklären müssen, ob sie dem Beschwerdeführer im Erstgespräch die – zusätzlich auf dem Merkblatt verurkundete – Information erteilt habe, wo- nach eine Stelle ausserhalb eines Radius von vier Wegstunden unzumut- bar sei. Denn diese Auskunft wäre – mit oder ohne Merkblatt – bereits vertrauensbegründend gewesen, womit der Beschwerdegegner den Sachverhalt dahingehend zwingend hätte abklären müssen. c) Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch- führungsorgan demnach die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen insoweit abzuklären, um über den Leistungsan- spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit entscheiden zu können (sog. Untersuchungsmaxime, BGE 137 V 210 E.1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.3.2.1). Hierfür hat der Versicherungsträger alle Beweismittel ab- zunehmen, welche Rückschlüsse auf den rechtserheblichen Sachverhalt zulassen könnten. Dies bedeutet freilich nicht, dass der Versicherungs- träger alle erdenklichen Beweismittel einzuholen und zuzulassen hat. Er darf vielmehr auf die Abnahme eines Beweismittels verzichten, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist oder sich das zum Beweis angebotene Beweismittel nicht als rechtserheblich erweist. Dementsprechend darf von der Erhebung eines begehrten Be-

- 9 - weismitteln insbesondere abgesehen werden, wenn die Behörde auf- grund bereits angenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhe- bungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 133 III 439 E.3.3, 130 II 530 E.4.3; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 536). d) Im vorliegenden Fall kontaktierte der Beschwerdegegner anfangs Januar 2016 die für den Beschwerdeführer zuständige Personalberaterin, B._____, um den Inhalt und Zeitpunkt des behaupteten vertrauensbe- gründenden Telefonats in Erfahrung zu bringen. Diese teilte dem Be- schwerdegegner am 27. Januar 2016 per E-Mail mit, ihre Recherchen im Unterhaltungsverlauf hätten ergeben, im November (2015) einige Tele- fonate mit dem Beschwerdeführer geführt zu haben. Das angesprochene Gespräch könnte am 13. November 2015 stattgefunden haben, da sie dem Beschwerdeführer ein schönes Wochenende gewünscht habe. An den Inhalt desselben könne sie sich aber leider nicht mehr erinnern, weil sie das Gespräch im Gegensatz zu anderen Gesprächen nicht protokolli- ert habe (vgl. die als act. 1 zu den Akten gereichte Kopie des E-Mails vom

27. Januar 2016). Aufgrund dieser Auskunft war dem Beschwerdegegner klar, dass von weiteren Nachfragen bei der zuständigen Personalberate- rin keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des interessierenden Telefonats zu erwarten sind. Der Beschwerdegegner durfte folglich den vom Be- schwerdeführer am 31. März 2016 gestellten Beweisantrag, bei der zu- ständigen Personalberaterin einen Amtsbericht einzuholen, bzw. diese schriftlich, allenfalls persönlich zu befragen (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG), in antizipierter Beweiswürdigung ab- lehnen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.

- 10 - e) Das diesbezügliche Vorgehen ist jedoch insofern zu beanstanden, als es der Beschwerdegegner versäumte, sowohl die Anfrage bei der zuständi- gen Personalberaterin als auch deren Antwort aktenkundig zu machen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, dass die Behör- den alles in den Akten festzuhalten hat, was in einem Verfahren erhoben wurde und entscheidwesentlich sein könnte (BGE 124 V 372 E.3b; PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich/Basel/ Genf 2014, § 7 N 40). Diese sog. Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht bildet das Ge- genstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, die nur wirksam wahrgenommen werden können, wenn die Behörde die von ihr getätigten Vorgehen aktenkundig macht (BGE 138 V 218 E.8.1.2, 130 II 473 E.4.1, 124 V 372 E.3b). Für die Ver- sicherungsträger, die – wie der Beschwerdegegner – dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstehen, wird die Aktenführungs- pflicht in Art. 46 ATSG konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversi- cherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Dazu zählt auch die Pflicht zur Protokollführung entscheidwesentlicher Abklärungen, Zeugen- einvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 46 N. 3 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die An- frage an die zuständige Personalberaterin betreffend das angeblich ver- trauensbegründende Telefonat wie auch die erhaltene Antwort hätte in den Akten festhalten müssen. Indem er davon absah, verstiess er gegen Art. 46 ATSG. Insofern hat der Beschwerdegegner die Parteirechte des Beschwerdeführers und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt. f) Der Beschwerdeführer reichte sodann mit seiner Einsprache einen USB- Stick ein, auf welchem möglicherweise die Aufnahme des angeblich ver-

- 11 - trauensbegründenden Telefonats zu finden ist. Hinsichtlich dieses Be- weismittels entschied der Beschwerdegegner in der prozessleitenden Verfügung vom 23. März 2016, es zuzulassen, falls die Staatsanwalt- schaft Graubünden zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer be- rechtigt gewesen sei, das fragliche Telefonat zwischen ihm und seiner Personalberaterin aufzunehmen. Bis zum Vorliegen einer Nichtanhand- nahmeverfügung bzw. eines rechtskräftigen Urteils bleibe das Verfahren einstweilen sistiert (Bg-act. 20). Gegen dieses Vorgehen opponierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2016. Daraufhin erliess der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid, indem er die verfügte Sistierung implizit aufhob und die Beweisanträge des Be- schwerdeführers ohne nähere Begründung ablehnte. Ob der Beschwer- degegner dadurch den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend er- mittelte, prüfte die zuständige Instruktionsrichterin in der prozessleitenden Verfügung vom 2. Februar 2017 eingehend. Dabei gelangte sie zum Schluss, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers liesse sich womöglich feststellen, indem die vom Beschwerdeführer angefertigte Aufnahme des angeblich vertrauensbegründenden Telefonats mit der Personalberaterin als Beweismittel zugelassen, durch Edition bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhältlich gemacht und wieder ins Recht genommen werde. Die fragliche Aufnahme sei geeignet, den Zeitpunkt sowie den Inhalt des interessierenden Telefonats zu beweisen. Der Be- schwerdeführer habe das fragliche Telefonat indessen ohne Einwilligung seiner Gesprächspartnerin aufgezeichnet. Mit diesem Verhalten dürfte er gegen Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verstossen haben, weshalb das fragliche Beweismittel wohl als rechtswidrig beschafft zu gelten habe. Ob dieses unter diesen Umständen als Beweismittel zugelassen werden könne, sei gesetzlich nicht geregelt, weshalb diese Frage nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sei. Danach dürften widerrechtlich erlangte Beweismittel grundsätzlich nicht verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot gelte je-

- 12 - doch nicht absolut. Im Einzelfall müsse vielmehr aufgrund einer Interes- senabwägung entschieden werden, ob ein widerrechtlich erlangtes Be- weismittel zuzulassen sei oder nicht. In Bezug auf diese Interessenabwä- gung sei vorliegend zu beachten, dass es im derzeitigen Verfahrenssta- dium genüge, in Erfahrung zu bringen, wann das angeblich vertrauensbe- gründende Telefonat stattgefunden habe. Diese Information dürfte erhält- lich gemacht werden können, ohne das Telefonat als solches anzuhören. Die infrage stehende Beweisvorkehr verletze daher die durch Art. 179ter StGB geschützte Geheimsphäre nur marginal. Dies müsse umso mehr gelten, als es die zuständige Personalberaterin zu verantworten habe, dass der Zeitpunkt des fraglichen Telefonats nicht aktendkundig sei, weil sie ihre Aktenführungspflicht verletzt habe, indem sie es versäumt habe, das interessierende Telefonat zu protokollieren. Deshalb stelle sich die Frage, ob das Telefonat insofern nicht der Geheimsphäre der zuständigen Personalberaterin zuzuordnen sei, als es Informationen enthalte, die in einer Aktennotiz hätten festgehalten und den Verfahrensparteien dadurch hätten zugänglich gemacht werden müssen. Diese Frage könne vorlie- gend indessen offengelassen werden, da das Schutzbedürfnis der zu- ständigen Personalberaterin hinsichtlich Informationen, die aktenkundig sein müssten, in jedem Fall als gering einzustufen seien. Die infrage ste- hende Beweisvorkehr sei folglich nur mit einer geringfügigen Rechtsgut- verletzung verbunden. Dagegen erweise sich das öffentliche Interesse, die tatsächlichen Gegebenheiten bezüglich des vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutzes zu ermitteln, als erheblich. Der diesbe- züglich massgebende Sachverhalt habe durch die bisherigen Beweis- massnahmen nicht in einer Weise abgeklärt werden können, welche es erlaube, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als ausge- wiesen oder widerlegt anzusehen. Von der mutmasslich rechtswidrig er- langten Aufnahme des interessierenden Telefonats abgesehen, existiere kein Beweismittel, das geeignet erscheine den behaupteten, vertrauens- begründenden Tatbestand zu beweisen. Es bestehe daher ein erhebli-

- 13 - ches öffentliches Interesse an der Verwertung des fraglichen Beweismit- tels, um im vorliegenden Fall die Wahrheit erforschen zu können. Eben- falls für eine Verwertung spreche das private Interesse des Beschwerde- führers, die von ihm geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung zu bewei- sen und dadurch der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung ganz oder teilweise zu entgehen. Damit würde das Interesse an einer Verwertung der mutmasslich rechtswidrig erlangten Aufnahme des inter- essierenden Telefonats die einer solchen Beweisvorkehr entgegenste- henden Interessen überwiegen. Es erweise sich daher als gerechtfertigt, die vom Beschwerdeführer angefertigte Aufnahme des interessierenden Telefonats insoweit als Beweismittel zuzulassen, als daraus ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer das von ihm als Vertrauensgrundlage angerufene Telefonat geführt habe. Diesen Überlegungen und den dar- aus gezogenen Schlussfolgerungen schliesst sich das Gericht vorbehalt- los an. Demzufolge hätte der Beschwerdegegner den vom Beschwerde- führer eingereichten USB-Stick zumindest insoweit als Beweismittel zu- lassen müssen, als dieser Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des angeblich vertrauensbegründenden Telefonats ermöglicht hätte. Insofern erweist sich die vorinstanzliche Beweisführung folglich als mangelhaft. g) Ausserdem ist zu beachten, dass die zuständige Personalberaterin im Januar 2016 womöglich noch in der Lage gewesen wäre, die interessie- renden Verbindungsnachweise beizubringen (vgl. Schreiben des Be- schwerdegegners vom 2. Dezember 2016). Allenfalls hätte auch der Be- schwerdeführer die Verbindungsnachweise der von seinem Anschluss im interessierenden Zeitraum mit der zuständigen Personalberaterin geführ- ten Telefonate erhältlich machen und das angeblich vertrauensbegrün- dende Telefonat benennen können (vgl. Schreiben des Beschwerdefüh- rers vom 21. Mai 2016). Dass der Beschwerdegegner darauf verzichtete, zumindest eine dieser Beweiserhebungen vorzunehmen, ist im vorliegen- den Fall als Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 2 ATSG)

- 14 - zu werten. Freilich ist dem Beschwerdegegner bezüglich der Notwendig- keit, dem Umfang und der Zweckmässigkeit der erforderlichen Beweiser- hebungen ein grosser Ermessensspielraum zuzubilligen (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 536). Im vorliegenden Fall wäre die zuständige Per- sonalberaterin aber – wie vorangehend dargelegt – gehalten gewesen, das interessierende Telefonat in den Grundzügen in einer Aktennotiz festzuhalten (Art. 46 ATSG). Hätte sie diese Verpflichtung respektiert, so wären der Zeitpunkt und der Inhalt des angeblich vertrauensbegründen- den Telefonats in den Grundzügen bekannt gewesen, womit sich diesbe- zügliche Beweisvorkehrungen mutmasslich erübrigt hätten. Die Beweis- führung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage angerufenen Telefonats wurde folglich durch das Fehlverhalten des zu- ständigen Versicherungsträgers erheblich erschwert. Dies muss zur Folge haben, dass seitens der Behörde alles unternommen wird, um eine dro- hende Beweislosigkeit, die sich zulasten des beweisbelasteten Be- schwerdeführers auswirken würde (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 6b), zu verhindern. Die Behörde hat daher auch Beweisvorkehren zu tref- fen, bei denen nur eine äusserst geringe Chance besteht, Rechtserhebli- ches in Erfahrung zu bringen. Gemessen an diesem strengen Massstab hat der Beschwerdegegner durch den Verzicht auf die vorgenannten Be- weiserhebungen gegen Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet. h) Dagegen ist die vorinstanzliche Beweisführung insoweit nicht zu bean- standen, als der Beschwerdegegner davon abgesehen hat, den Inhalt des ersten Beratungsgesprächs durch eine schriftliche oder persönliche Aus- kunft bei der zuständigen Personalberaterin zu erheben (Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Verfahrensparteien sind sich darin einig, dass die zuständige Personalberaterin den Beschwerde- führer anlässlich des Erstgesprächs auch über die ihn treffenden Pflichten informierte und dabei insbesondere auf die Notwendigkeit hinwies, sich

- 15 - ausserhalb seines Wohnortes um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Streitig ist, ob sie dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ver- sicherte, eine Arbeitsstelle als unzumutbar ablehnen zu können, die für den in X._____ wohnenden Beschwerdeführer mit einem Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für die Hin- und Rückfahrt verbunden sei. Dass die entsprechende Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu- trifft, erachtet der Beschwerdegegner als möglich. Ob dieser Sachverhalt dadurch als überwiegend wahrscheinlich und damit als erstellt gelten kann, erscheint fraglich. Diese Frage ist jedoch für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht entscheidend, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – selbst wenn die Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, keine vertrau- ensbegründende Auskunft vorliegt (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 7a). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Be- schwerdegegner in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, bei der zuständigen Personalberaterin eine Auskunft bezüglich des Erstge- sprächs einzuholen. Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner den rechtserheblichen Sachverhalt somit korrekt ermittelt. i) Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, der Beschwerdegegner habe den angefochtenen Einspracheentscheid unzureichend begründet, ist festzuhalten, dass sich Versicherungsträger nicht mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen haben. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss allerdings stets so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Diesen Anforderungen, die das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 2 BV ab- leitet und die für das arbeitsversicherungsrechtliche Verfahren in Art. 49 Abs. 2 ATSG konkretisiert werden (BGE 138 I 232 E.5.1, 134 I 83 E.4.1), vermag die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids offenkundig

- 16 - nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdegegner die Dauer der verfügten Einstellung nicht näher begründete. Dabei hielt er nicht einmal fest, ob von einem leichten, mittelgradigen oder schweren Verschulden auszugehen sei. Zumindest dies wäre im vorliegenden Fall unerlässlich gewesen, da der Beschwer- deführer geltend gemacht hatte, dass die falschen Auskünfte – wenn nicht als vertrauensbegründend – so aber immerhin als entschuldbarer Grund anzusehen seien. Ob der Beschwerdegegner diese Argumentation zur Kenntnis genommen und wie er diese gegebenenfalls gewürdigt hat, kann dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht entnommen werden. Da- durch hat der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheent- scheid unzureichend begründet und damit gegen Art. 49 Abs. 2 ATSG sowie Art. 29 Abs. 2 BV verstossen. j) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer hingegen, wenn er be- hauptet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei aufgrund der nicht er- folgten Aufhebung der Sistierung verletzt worden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid erliess, ohne vorgängig die mit prozessleitender Verfügung 23. März 2016 ange- ordnete Sistierung aufzuheben. Selbst wenn dieses Vorgehen dem gel- tenden Verfahrensrecht widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Parteirechte des Beschwerdeführers hierdurch verletzt wurden. Denn der Beschwerdeführer selbst wehrte sich mit Schreiben vom

31. März 2016 (Bg-act. 21) gegen die angeordnete Sistierung, indem er diese als nicht erforderlich erachtete, weil der massgebliche Sachverhalt durch die Einholung eines Amtsberichts bei der zuständigen Personalbe- raterin festgestellt werden könne. Die zuständige Personalberaterin könne bestätigen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu- treffend sei. Der Beschwerdegegner habe bei ihr daher einen Amtsbericht einzuholen. Die Abnahme dieses Beweises sei vorliegend sachgerecht, da dadurch eine weitere Verfahrensverzögerung verhindert werde, die mit

- 17 - der in Aussicht gestellten Sistierung des Verfahrens für die gesamte Ver- fahrensdauer einherginge. Diesem Antrag gab der Beschwerdegegner im knapp eine Woche später erlassenen Einspracheentscheid insoweit statt, als er die angeordnete Sistierung implizit aufhob und in der Sache selbst entschied. Damit gewichtete er im Interesse des Beschwerdeführers das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV) stärker als das diesem gegenüberstehende Risiko sich zum Ergebnis des laufenden Strafverfahrens in Widerspruch zu setzen, indem er den vom Beschwer- deführer als Beweismittel eingereichte Datenträger als widerrechtlich er- langt einstufte und mit dieser Begründung als Beweismittel ausschloss (vgl. BGE 135 III 127 E.3.4, 119 II 386 E.1b). Dieser Entscheid verletzt die Parteirechte des Beschwerdeführers nicht. k) Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdegegner den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unzureichend ermittelt (vgl. vorstehende Erwägung 2f und 2g), seine Aktenführungs- pflicht verletzt (vgl. vorstehende Erwägung 2e, 2f) und den angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. vorstehende Erwägung 2i) nicht hinreichend begründet hat. Solche Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel ungeachtet der materiellen Begründetheit der eingereichten Be- schwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 2.2, 135 I 279 E.2.6.1). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise im Beschwerde- verfahren geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsver- letzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn diese nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

- 18 - würde, welche mit dem Interesse des Betroffenen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 1176). l) Dem Gericht kommt dieselbe Überprüfungsbefugnis zu wie dem Be- schwerdegegner. Ausserdem hat es die vom Beschwerdegegner unter- lassenen Beweiserhebungen vorgenommen und die vorinstanzlichen Ak- ten ergänzen lassen. Zu diesen Beweisvorkehren wie auch den sich im Übrigen stellenden Sach- und Rechtsfragen konnte sich der Beschwerde- führer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehend äussern. Trotz der mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör er- scheint es unter diesen Umständen als angemessen, die festgestellten Verletzungen als geheilt anzusehen, um die Angelegenheit dadurch ohne Verzug materiell beurteilen zu können. Ob der mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Festlegung der Parteien- tschädigung Rechnung zu tragen ist, wird im Falle des Unterliegens des Beschwerdeführers zu entscheiden sein (vgl. nachfolgende Erwägung 10b).

3. a) Bei diesem Ergebnis bleibt die angeordnete Einstellung in der An- spruchsberechtigung in materieller Hinsicht zu prüfen. Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare un- ternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumut- bare Arbeit annehmen (Abs. 3). Tut er dies nicht, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Dabei ist der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zu-

- 19 - mutbaren Arbeit auch dann erfüllt, wenn ein Versicherter die ihm zumut- bare Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch sein Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER (Hrsg.), Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Ar- beitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b). b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schaden- minderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungs- rechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein Verhalten der Arbeitslosen- versicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verur- sacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmäs- sigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden des Versicherten liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu- schreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt.

- 20 - c) In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erfüllt sein (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1). Praxisgemäss muss das dem Versicherten im Rahmen von Art. 30 AVIG zur Last gelegte Verhalten al- lerdings klar erstellt sein, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (BGE 112 V 245 E.1; Urteil des Bundesgerichts C 19/06 vom 5. Januar 2007 E.2.5; HUGENTOBLER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 29.147).

4. a) In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass die C._____ AG den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. September 2015 zu einem Vorstel- lungsgespräch einlud. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit je- doch nicht wahr, sondern zog seine Bewerbung umgehend telefonisch und alsdann per E-Mail zurück (Akten des Beschwerdegegners [Bg- act.] 10). Gleich verfuhr er, als ihn die D._____ AG mit E-Mail vom 6. Ok- tober 2015 zu einem Vorstellungsgespräch einlud (Bg-act. 11). In beiden Fällen begründete er seinen Rückzug damit, zwischenzeitlich ein anderes Arbeitsangebot erhalten zu haben, dass aus seiner Sicht und nach reifli- cher Überlegung noch besser zu seinen beruflichen Plänen passe (Bg- act. 10, 11). Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer mit die- sem Verhalten das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der C._____ AG sowie der D._____ AG vereitelte. b) Diese Nichtannahme einer selber gefundenen Arbeitsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG mit der Einstellung in der Anspruchsberechti- gung zu sanktionieren, sofern dem Beschwerdeführer die Annahme der

- 21 - infrage stehenden Arbeitsstellen zumutbar gewesen wäre. In Art. 16 Abs. 1 AVIG hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass der Versi- cherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen muss. Anders verhält es sich nur, wenn einer der abschlies- send in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Diese Unzumutbarkeitstatbestände müssen kumulativ ausgeschlossen werden können, damit von einer zumutbaren Arbeit ausgegangen werden kann (BGE 124 V 62 E.3b; KUPFER/BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und In- solvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 16 S. 92). In Bezug auf die vorliegend infrage stehenden Arbeitsstellen fällt einzig der Ausnahme- tatbestand gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG in Betracht. Dieser Regelung zufolge ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die mit einem Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg verbunden ist und bei welcher am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder der Versicherte bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Liegt kein übermässig langer Arbeitsweg vor, so kann sich der Ver- sicherte, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, nicht darauf berufen, es sei ihm ohne grössere Schwierigkeiten nicht möglich, seine Betreu- ungspflichten gegenüber den Angehörigen zu erfüllen. Dieser Einwand kommt nur dann zum Tragen, wenn dem Versicherten am Arbeitsort eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stünde (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 17 S. 100). c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der vom Beschwerde- führer eingereichten Auszüge aus dem online-Fahrplan der SBB AG im Übrigen erstellt (vgl. Bg-act. 14), dass der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in X._____ für den Hin- und Rückweg sowohl zur C._____ AG,

- 22 - als auch zur D._____ AG, mehr als vier Stunden benötigt hätte. Ihm wäre es folglich nicht zumutbar gewesen, täglich mit dem öffentlichen Verkehr von seinem Wohnort zu den fraglichen Arbeitsorten zu pendeln. Der 36- jährige Beschwerdeführer ist jedoch ledig und hat eingestandenermassen keine Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen zu erfüllen. Es wäre ihm daher zuzumuten gewesen, an den möglichen Arbeitsort oder in des- sen nähere Umgebung zu ziehen oder sich dort eine einfache Unterkunft zu suchen, in der er sich während der Woche aufgehalten hätte. Allenfalls hätte sogar der Arbeitgeber für den Beschwerdeführer ein Zimmer zur Verfügung gestellt oder ihm ein solches vermitteln können. Der Be- schwerdeführer behauptet denn auch nicht, sich darum bemüht zu haben, am möglichen Arbeitsort eine Unterkunft zu finden. In den Akten finden sich auch keine entsprechenden Hinweise. Damit kann sich der Be- schwerdeführer nicht auf Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG berufen. Es liegt somit vorliegend keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vor. Dement- sprechend wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sowohl die ihm von der C._____ AG als auch der D._____ AG angebotene Ar- beitsstelle anzunehmen. d) Indem er das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit den fraglichen Unternehmungen durch den Rückzug seiner Bewerbungen vereitelte, hat er den Einstellungstatbestand von Art. 30 lit. d AVIG erfüllt. Fraglich er- scheint nur mehr, ob der Beschwerdeführer den fraglichen Einstellungs- tatbestand mehrfach erfüllt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung stellt nicht nur eine administrative Sanktion dar, sondern soll das Verhalten des Versicherten gegenüber der Arbeitslosenversicherung be- wirken. Verfügt die Verwaltung eine Einstellung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, so soll der Versicherte Gelegenheit erhalten, sich der Konsequenz seines Handelns bewusst zu werden und sein Verhalten entsprechend zu ändern, um einer zweiten Einstellung zu entgehen. Die- se Wirkung kommt einer Einstellungsverfügung nicht zu, in welcher der

- 23 - Versicherte wegen gleichzeitiger Ablehnung mehrerer zumutbarer Ar- beitsstellen mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. In solchen Fällen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nur von einem Einstellungstatbestand auszugehen, wenn das infrage ste- hende Fehlverhalten auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht und bei einem engen zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang als Handlungseinheit erscheint (ARV 1988 Nr. 3 S. 28, 1999 Nr. 33 S. 198; HUGENTOBLER, a.a.O., Rz. 29.148). Dass diese Voraussetzungen vorlie- gend erfüllt sind, hat der Beschwerdegegner implizit bejaht, indem er den Beschwerdeführ nur wegen einer einmaligen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Diese Betrachtungsweise erscheint unter den gegebenen Umständen vertretbar, zumal der Beschwerdeführer seine Bewerbungen in beiden Fällen aus demselben Grund, nämlich wegen des seiner Meinung nach unzumutbar langen Arbeitsweges, zurückzog. Unter den gegebenen Umständen kann daher nur von einem Einstellungstatbestand ausgegangen werden.

5. a) Der Beschwerdeführer erachtet diese Beurteilung als falsch. Er ist der Auffassung, sein Verhalten sei zulässig gewesen, da ihm mindestens drei Mal die Auskunft erteilt worden sei, eine Arbeitsstelle erweise sich dann als unzumutbar und könne von ihm abgelehnt werden, wenn sie mit dem öffentlichen Verkehr nicht innert zwei Stunden erreichbar sei, mithin für Hin- und Rückfahrt gesamthaft mehr als vier Stunden benötigt würden. Die fraglichen Auskünfte habe er von der für ihn zuständigen Personalbe- raterin erhalten, die ihn persönlich beraten und ihm ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt habe. Er habe auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen dürfen, deren Unrichtigkeit für ihn als juristischen Laien nicht erkennbar gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerde- gegners vermöge nicht zu überzeugen. Dadurch würden an das Wissen des Beschwerdeführers höhere Anforderungen gestellt als an jenes der beratenden Fachperson. Gestützt auf die ihm erteilten Auskünfte und im

- 24 - Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Informationen habe der Be- schwerdeführer die Einladung zu den Vorstellungsgesprächen bei der C._____ AG sowie der D._____ AG ausgeschlagen, als er bemerkt habe, dass der Arbeitsweg weit über vier Stunden betrage. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt gewesen, richtig zu handeln. Schliesslich sei- en keine öffentlichen Interessen ersichtlich, aufgrund derer dem Be- schwerdeführer der Vertrauensschutz zu versagen sei. Dementsprechend sei der Beschwerdegegner an die Vertrauensgrundlage zu binden und habe den Beschwerdeführer so zu behandeln, als hätte er die Einladung zu den Vorstellungsgesprächen zu Recht ausgeschlagen, weil die Ar- beitsstellen für ihn unzumutbar gewesen seien. b) Diese Auffassung lehnt der Beschwerdegegner im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Beratungsge- sprächs vom 5. Mai 2015 vertieft über seine Rechte und Pflichten infor- miert worden. Allerdings bedürfe es keiner weiteren Erklärung, dass die Arbeitslosenversicherung nicht innerhalb eines 60 bis 90 Minuten dauern- den Gesprächs vollständig und in aller Tiefe erläutert werden könne. So- weit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Checkliste berufe, die er anlässlich des Erstgesprächs vom 5. Mai 2015 unterzeichnet und er- halten habe, sei festzuhalten, dass darin hinsichtlich des hier interessie- renden Zeitpunkts ausgeführt werde, dass sich der Versicherte auch aus- serhalb seines Wohnortes um Arbeit bemühen müsse. Ein Arbeitsweg von vier Stunden pro Tag sei gemäss Gesetz zumutbar. Dass mit diesen Ausführungen das Thema Zumutbarkeit nicht abschliessend behandelt worden sei, hätte dem Beschwerdeführer mit seinem Bildungsstand klar sein müssen. Schliesslich führe der Beschwerdeführer an, mit seiner Per- sonalberaterin explizit noch einmal zum Thema Arbeitsweg telefoniert zu haben, bevor er die Vorstellungsgespräche abgesagt habe. Ob sich die- ses Telefonat exakt so ereignet habe, wie der Beschwerdeführer behaup- te, könne offenbleiben. Das besagte Telefonat habe nämlich erst stattge-

- 25 - funden, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Novem- ber 2015 zur Stellungnahme zu der ins Auge gefassten Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgefordert worden sei. Damit sei die Auskunft der Personalberaterin jedenfalls nicht kausal für die Ablehnung der beiden Arbeitsstellen gewesen. Diese tauge daher nicht als Vertrauensgrundla- ge.

6. a) Die rechtsanwendenden Behörden sind aufgrund des Legalitätsprinzips an das Gesetz gebunden (Art. 5 Abs. 1 BV). Falsche Auskünfte von Ver- waltungsbehörden können indessen aufgrund des in Art. 9 BV veranker- ten Vertrauensschutzes unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebie- ten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre trifft dies zu, wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde handelt, sich die Auskunft auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegen- heit bezieht, die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zu- ständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Aus- kunftserteilung und das Interesse an einer richtigen Durchsetzung des ob- jektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E.3.6.2, 131 V 472 E.5, 131 II 627 E.6.1, 129 I 161 E.4.1; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff.; HÄFELIN/HÄLLER/KELLER/ THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 818 ff.). b) Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat derjenige zu beweisen, der sich auf den Vertrauensschutz beruft. Zwar ist das Sozialversiche- rungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1

- 26 - ATSG), was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig ausschliesst. Die Parteien tragen jedoch insofern eine Beweis- last, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entspre- chen (BGE 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Er- kenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d).

7. a) In Bezug auf die angeblich vertrauensbegründende Informationen ist vor- liegend aufgrund der insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen er- stellt, dass der Beschwerdeführer mit der zuständigen Personalberaterin am 5. Mai 2015 ein ersteres Beratungsgespräch führte (vgl. Beilage des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2). Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführer insbesondere über die von ihm für den Bezug von Ar- beitslosentaggeldern zu erfüllenden Voraussetzungen und die im Wider- handlungsfalle drohenden Sanktionen in den Grundzügen informiert. Zu- gleich händigte die zuständige Personalberaterin dem Beschwerdeführer eine Checkliste aus, in welcher die vom Beschwerdeführer für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern vorzunehmenden Schritte und zu beachten- den Vorkehren aufgeführt waren. Die Verfahrensparteien stufen diese In- formationen als persönliche Beratung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG ein. Ob diese Auffassung zutrifft und es sich hierbei nicht um eine allge- meine Aufklärung- und Beratung gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG gehandelt

- 27 - hat, lässt sich ohne nähere Kenntnis des Inhalts des fraglichen Ge- sprächs nur schwer beurteilen (vgl. BGE 131 V 472 E.4; IMHOF/ZÜND, ATSG und Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2003, S. 291 ff., S. 306; KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 19 ff.). Diese Frage ist im vorliegenden Zusam- menhang insofern von Bedeutung, als allgemein gehaltene Informationen, die sich nicht auf eine den Beschwerdeführer berührende Angelegenheit beziehen und somit keine einzelfallbezogenen Auskünfte darstellen, grundsätzlich nicht als Vertrauensgrundlage taugen (BGE 125 I 267 E.4c, 122 II 113 E.3b/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 669). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend allerdings dahingestellt blei- ben. Der Beschwerdegegner weist nämlich zutreffend darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung ein dicht reglementiertes Rechtsgebiet ist, das ständigen Änderungen unterworfen ist und in welchem der Rechtspre- chung grosse Bedeutung zukommt (KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 15). Dieses System einem juristischen Laien in all seinen Facetten, in einem 60- bis 90-minütigen Gespräch zu erläutern, ist ausgeschlossen. Dem Versicher- ten kann lediglich ein Eindruck über die ihn treffenden Pflichten und die ihm zustehenden Rechte vermittelt werden. Im Übrigen ist er auf die Mög- lichkeit hinzuweisen, sich mit konkreten Fragen an die zuständige Perso- nalberaterin zu wenden, um ihm ein Verhalten zu ermöglichen, was zum Eintritt einer Rechtsfolge führt, welche dem gesetzgeberischen Ziel der Arbeitslosenversicherung entspricht (vgl. BGE 131 V 472 E.4.3). Dessen musste sich der Beschwerdeführer mit seinem Bildungsstand bewusst sein und die anlässlich des Gesprächs vom 5. Mai 2015 erhaltenen sowie in Form einer Checkliste abgegebenen Informationen als unvollständig ansehen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, die zuständige Per- sonalberaterin kontaktiert zu haben, bevor er seine Bewerbungen bei der C._____ AG sowie der D._____ AG zurückgezogen habe, um sich zu versichern, dass die zur Diskussion stehenden Arbeitsstellen für ihn un- zumutbar seien. Mit dem Beschwerdegegner ist folglich davon auszuge- hen, dass die anlässlich des Erstgesprächs vom 5. Mai 2015 erteilten so-

- 28 - wie ausgehändigten Informationen keine Vertrauensgrundlage darstellen, da diese mit dem für den Beschwerdeführer erkennbaren Vorbehalt be- haftet waren, unvollständig zu sein. b) Das Telefonat, welches der Beschwerdeführer mit der zuständigen Per- sonalberaterin hinsichtlich der Zumutbarkeit von Arbeitsstellen ausserhalb des Wohnortes geführt haben will, kann sodann unstreitig nur als Grund- lage für den Vertrauensschutz dienen, wenn der Beschwerdeführer auf- grund der erhaltenen Informationen seine Bewerbungen bei der C._____ AG und der D._____ AG zurückzog. Wann das interessierende Telefonat stattgefunden hat, vermochte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Gericht nicht mitzuteilen. Sie reichte dem Gericht indessen die Akten des in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sein (Pr.Nr.VV.20016.3241). Daraus geht hervor, dass der Beschwerde- führer zu dieser Frage während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens befragt wurde. Der Beschwerdeführer gab am 8. August 2016 diesbezüg- lich zu Protokoll (vgl. Pr.Nr. VV.2016.3241 4.11), das fragliche Gespräch im September bis November 2015 geführt zu haben. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Darauf hingewiesen, dass sein Rechtsvertreter angegeben habe, das fragliche Telefonat habe sich am 5. Mai 2015 zugetragen, sagte der Beschwerdeführer aus, zu diesem Zeitpunkt habe das fragliche Telefonat sicherlich nicht stattgefunden. Es müsse sich hierbei um einen Schreib- bzw. Tippfehler seines Rechtsver- treters handeln. Das fragliche Gespräch habe im September bis Novem- ber 2015 stattgefunden (S. 3 f.). Die zuständige Personalberaterin, B._____, befragte die Kantonspolizei Graubünden am 23. September 2016 als Auskunftsperson unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begüns- tigung an (Pr.Nr. VV.2016.3241 4.12). Sie gab zum hier interessierenden Telefonat an, pro Tag sieben bis acht Beratungsgespräche zu führen. Es sei für sie schwierig, sich an das interessierende Gespräch zu erinnern.

- 29 - Gemäss der Abschrift des mit ihr geführten Gesprächs dürfte dieses Ende November, anfangs Dezember 2015 stattgefunden haben (S. 2). Diese zeitliche Lokalisierung ergebe sich aus der wiedergegebenen Aussage "Aber jetzt wissen Sie es ja. Sie wissen auch noch, im Dezember reichen zwei und im Januar dann wieder zehn. Machen sie diese zwei" (Abschrift übernommen aus der Einsprache des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers vom 12. Januar 2016). Konfrontiert mit der Aussage des Be- schwerdeführers, wonach das fragliche Telefonat im September bis No- vember 2015 stattgefunden habe, hielt sie fest, diese Aussage dürfte un- gefähr zutreffend sein. Sie glaube jedoch, dass sich das Telefonat eher im November 2015 ereignet habe. c) Diese Aussage der zuständigen Personalberaterin überzeugt. In der Ar- beitslosenversicherung sind Versicherte als Ausfluss der ihnen obliegen- den Schadensminderungspflicht gehalten, sich um eine zumutbare Ar- beitsstelle zu bemühen (vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 3a). Diese Pflicht setzt mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ein und gilt nach der Anmeldung auf dem Arbeitsamt für die gesamte Rah- menfrist. Der Nachweis der erforderlichen Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeits- bemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist ohne entschuldbaren Grund verstreichen lässt (Art. 26 Abs. 2 AVIV; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 843 S. 2517 f.; AVIG-Praxis 324). Forderte die zuständige Personalberaterin den Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – im interessierenden Telefonat auf, im Dezember 2015 zwei, im Januar 2016 zehn Bewerbungen zu machen, so deutet dies vor diesem Hintergrund darauf hin, dass der zuständigen Personalberaterin damals bereits die Arbeitsbemühungen für September, Oktober sowie November 2015 vorlagen. Das Telefonat dürfte folglich Ende November 2015, anfangs Dezember 2015 stattgefunden haben. Dies erscheint je-

- 30 - denfalls wahrscheinlicher, als die Sachverhaltsdarstellung des Beschwer- deführers, wonach sich das Telefonat vor bzw. am 28. September 2015 ereignet habe, wäre doch in diesem Fall zu erwarten, dass zumindest auf die im Oktober sowie November 2015 erforderlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen wird. d) Diese Schlussfolgerung drängt sich umso mehr auf, als der Beschwerde- führer im polizeilichen Ermittlungsverfahren nur mehr behauptet hat, das interessierende Telefonat in der Zeit von September bis Oktober geführt zu haben, mithin auf seine Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Ver- fahren zurückgekommen ist, wonach das vertrauensbegründende Tele- fonat vor bzw. am 28. September 2015 stattgefunden habe. Wenn er die- se Änderung seiner Angaben damit erklärt, sich nur mehr an die grobe Abfolge der Ereignisse erinnern zu können, trifft dies nicht zu. Der Be- schwerdeführer zog seine Bewerbung bei der C._____ AG am 28. Sep- tember 2015 zunächst telefonisch und am 9. Oktober 2015 per E-Mail (Bg-act. 10), jene bei der D._____ AG mit E-Mail vom 7. Oktober 2015 zurück (Bg-act. 11). Ob er das interessierende Telefonat vor oder danach führte, müsste der Beschwerdeführer wissen, behauptet er doch, eigens mit der zuständigen Personalberaterin telefoniert zu haben, um in Erfah- rung zu bringen, ob die infrage stehenden Arbeitsstellen zumutbar seien. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht mehr an die grundlegende Chronologie der massgeblichen Ereignisse erinnern. Dies weckt erhebli- che Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben, zumal der Beschwerdefüh- rer zunächst in der Lage war, sich an die Abfolge dieser Ereignisse zu er- innern und behauptete, die zuständige Personalberaterin kontaktiert zu haben, bevor er seine Bewerbungen zurückzog. Soweit der Beschwerde- führer im Übrigen geltend macht, die zuständige Personalberaterin habe ihn schon Monate im Voraus auf die Sonderregelung für Dezember 2015 aufmerksam gemacht, mag dies zutreffen. Damit ist jedoch nicht erklärt, weshalb sie sich nur zu den Arbeitsbemühungen für Dezember 2015 und

- 31 - Januar 2016 äusserte und jene für September, Oktober sowie November 2015 unerwähnt liess. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerde- führers in der Stellungnahme vom 5. April 2017 vermögen seine Sachver- haltsdarstellung nicht zu stützen. e) In Würdigung der vorhandenen Beweismittel gelangt das Gericht aus den vorgenannten Gründen zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die zuständige Personalberaterin vor den Rückzügen der beiden Bewerbungen telefo- nisch anfragte, unter welchen Voraussetzungen ihm eine Arbeitsstelle ausserhalb seines Wohnortes zuzumuten sei. Das vom Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage angerufene Telefonat hat folglich nicht dazu ge- führt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Arbeitsver- trags mit der D._____ AG bzw. der C._____ durch den Rückzug seiner Bewerbungen vereitelte. Selbst wenn die zuständige Personalberaterin den Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats falsch bzw. unvoll- ständig über die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle ausserhalb des Wohnor- tes informiert haben sollte, so hat sich der Beschwerdeführer nicht auf- grund dieser Auskunft aus den fraglichen Bewerbungsverfahren zurück- gezogen. Damit sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz diesbezüglich nicht erfüllt. Ausser Frage steht alsdann, dass die zuständi- ge Personalberaterin keine Kenntnis von den erfolgten Einladungen zu den Vorstellungsgesprächen hatte und den Beschwerdeführer aufgrund der ihr obliegenden Beratungspflicht über die Zumutbarkeit dieser Ar- beitsstellen nicht hätte informieren müssen. f) Demnach liegen die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht vor, womit der Beschwerdeführer wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeitsstellen in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

- 32 -

8. a) Zu prüfen bleibt, ob die angeordnete Dauer der Einstellung in der An- spruchsberechtigung angemessen ist. Der Beschwerdeführer bringt dies- bezüglich im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner sei augenschein- lich von einem schweren Verschulden ausgegangen. Mit dieser Beurtei- lung habe er unbeachtet gelassen, dass die falschen Auskünfte für den Fall, dass sie kein berechtigtes Verhalten zu bilden vermöchten, immerhin als entschuldbares Moment zu berücksichtigen seien. Denn der Be- schwerdeführer habe die Einladung zu den Bewerbungsgesprächen nicht aus einer Laune heraus oder aus Faulheit ausgeschlagen, sondern weil er gutgläubig gemeint habe, hierzu berechtigt zu sein. Die ihm erteilten Auskünfte seien nie mit dem Vorbehalt ergänzt worden, dass allenfalls ein Umzug oder die Möglichkeit einer Unterkunft am Arbeitsort zu prüfen wä- re. Werde dieser Umstand berücksichtigt, sei das Verschulden des Be- schwerdeführers als leicht zu werten. Ein leichtes Verschulde hätte höchstens 1-15 Einstelltage zur Folge haben dürfen. Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, sich bei der Einstellung in der Anspruchsberech- tigung an der AVIG-Praxis, ALE, insbesondere Rz. D61 und D72, orien- tiert zu haben. Straferhöhend sei berücksichtigt worden, dass der Be- schwerdeführer im vorliegenden Fall zeitnah zwei zumutbare Stellen ab- gelehnt habe. b) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, welches sich der Versicherte vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Ver- schulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine ty- pische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichtes 8C_22/2008 vom

5. März 2008 E.3.1). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat den diesbezüglichen Ermessensspielraum der ihm unterstellten Behörden im Einstellungsraster durch Richtlinien eingeschränkt, mit dem Ziel, eine

- 33 - rechtsgleiche Behandlung zu gewährleisten (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 [vom Januar 2017]). Dieser Einstellungsraster sieht für die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen unbe- fristeten Arbeitsstelle bzw. eines Zwischenverdienstes bei der ersten Ab- lehnung 31 bis 45 Einstelltage, bei der zweiten Ablehnung mit Hinweis, dass bei erneuter Ablehnung die Vermittlungsfähigkeit geprüft werde, 46 bis 50 Einstelltage vor (2B.1/2). Diese Verwaltungsweisung ist für das Ge- richt grundsätzlich nicht verbindlich. Sie wird bei der Festlegung der Ein- stellungsdauer aber berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E.2.4, 138 V 346 E.6.2, 137 V 1). c) Der Beschwerdeführer zog seine Bewerbung für zwei Arbeitsstellen zurück, nachdem er für ein Vorstellungsgespräch vorgeladen wurde. In beiden Fällen entsprach der Beschwerdeführer offenbar dem Anforde- rungsprofil der zu besetzenden Arbeitsstellen und hatte eine realistische Chance, eine dieser Arbeitsstellen zu erhalten. Die Personalbereichsleite- rin der C._____ AG gab gegenüber der Beschwerdegegnerin sogar an, der Abteilungsleiter hätte den Beschwerdeführer sofort eingestellt, da er fachlich gut gewesen sei (Bg-act. 10 S. 1). Dem Beschwerdeführer dürfte dies durchaus bewusst gewesen sein, hält er doch in seiner Stellungnah- me vom 13. November 2015 fest, "mit dem Chef verblieben (zu sein), dass wenn ich mich doch anders entscheide, jeder Zeit mich melden darf" (Bg-act. 14). Der Beschwerdeführer lehnte somit ein zumutbares Arbeits- angebot ab und nutzte im Falle der D._____ AG die ihm offenstehende Möglichkeit, im Vorstellungsgespräch zu überzeugen und die zu beset-

- 34 - zende Arbeitsstelle zu erhalten, nicht. Dieses Verhalten ist als schweres Verschulden zu werten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Be- schwerdeführer angenommen hat, zur Ablehnung berechtigt zu sein. Diesbezüglich ist nämlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. November 2015 angab, sich mit dem Ge- danken getragen zu haben, seinen Wohnort aufzugeben und in die Nähe der Arbeitsstelle zu ziehen (Bg-act. 14). Nur deshalb bewarb sich der Be- schwerdeführer auf die Arbeitsstellen bei der C._____ AG und der D._____ AG. Dass die massgeblichen Verhältnisse seither eine Änderung erfahren haben, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er spricht nur vage von persönlichen Gründen, die einen Meinungsumschwung bewirkt hät- ten. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, welche die Meinungsänderung des Beschwerdeführers als berechtigt erscheinen liessen und sein Verhalten zu entschuldigen vermöchten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung im Mai 2015 bereits wegen der Vereitelung einer arbeitsmarktrechtlichen Massnahme für 23 Tage und wegen unzureichender Arbeitsbemühungen in der Kontrollpe- riode August 2015 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die zu beurteilende Einstellung stellt somit die dritte Widerhand- lung innert rund fünf Monaten dar. Unter diesen Umständen hat der Be- schwerdegegner den ihm zuzubilligenden Ermessensspielraum nicht überschritten, als er die Einstellungsdauer auf das Höchstmass von 45 Tagen für die erstmalige Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Ar- beitsstelle festgelegt hat. d) Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die erhaltenen Informa- tionen seien, wenn nicht als Vertrauensgrundlage, dann doch zumindest als entschuldbarer Irrtum anzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner die infrage stehenden Bewerbungsrückzüge nicht als mehrfache Verletzung von Art. 30 lit. d AVIG gewertet hat, sondern von einer einmaligen Verfehlung ausgegangen ist (vgl. vorstehende Erwägung

- 35 - 4d). Hätte er eine Handlungseinheit verneint und wäre von einer mehrfa- chen Erfüllung des Einstellungstatbestands ausgegangen, so hätte er für die erste Verfehlung eine Einstellungsdauer von 31 bis 45 Tagen und für die zweite Verfehlung eine solche von 46 bis 50 Tagen angeordnet, mithin wäre die Einstellungsdauer deutlich länger ausgefallen. Dass er davon abgesehen hat und nur einen Einstellungstatbestand angenommen hat, dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotenen Arbeitsstellen wegen des seiner Meinung nach über- mässigen Arbeitswegs abgelehnt hat. Hiermit hat er diesem Irrtum hinrei- chend Rechnung getragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 – und damit nach dem Beratungsgespräch vom 5. Mai 2015 und der Aushändigung des Merkblattes – fast ausschliesslich um Stellen ausserhalb seiner Wohnregion und des Kantons Graubünden bemüht hat (so in den Kanto- nen Bern, Zürich, Aargau wie auch im Fürstentum Liechtenstein [Bg- act. 7]). Er somit davon ausgehen musste, dass diese Arbeitsstellen auch einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für die Hin- und Rückfahrt erfordert hätten. Dieses Vorgehen ist – wie vorangehend festgehalten (vgl. vorstehende Erwägung 8c) – nicht zu beanstanden, wenn der Be- schwerdeführer beabsichtigte, im Falle einer Zusage seinen Wohnort auf- zugeben und an seinen neuen Arbeitsort oder in dessen nähere Umge- bung zu ziehen. Auf diese Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer jetzt behaften lassen, zumal der massgebliche Sachverhalt zwischenzeit- lich keine Veränderung erfahren hat. Auch unter diesem Blickwinkel er- scheint eine Reduktion der verfügten Einstellungstage nicht erforderlich, hätte doch der Beschwerdeführer alle diese Stellen ebenfalls wegen des seiner Meinung nach übermässigen Arbeitswegs abgelehnt. e) Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer folglich zu Recht, we- gen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeitsstelle für 45 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde er-

- 36 - weist sich demnach als unbegründet, weshalb sie sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen ist.

9. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Be- schwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner im angefochtenen Einspracheent- scheid zu Recht verneint hat. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Einspracheverfahren habe in rechtlicher Hinsicht mit der Figur des Vertrauensschutzes, mit der umstrittenen Rechtmässigkeit der Tonbandaufnahme und mit der Frage nach der (Un-) Verhältnismässigkeit der Sanktionshöhe durchaus ernst zu nehmende Rechtsfrage geboten, deren Abhandlung von einem juristischen Laien nicht erwartet werden könne. Es seien verfassungsrechtliche Grundsätze anzuwenden und strafrechtliche Abklärungen erforderlich gewesen. Hin- sichtlich der Verhältnismässigkeit der Sanktionshöhe hätten das AVIG, die dazugehörige Verordnung sowie die Rechtsprechung studiert werden müssen. Auch in tatsächlicher Hinsicht hätten verschiedene Auskünfte zu unterschiedlichen Zeitpunkten beurteilt werden müssen. Diese Mehrglied- rigkeit des Sachverhalts spreche für eine zusätzliche Komplexität. Aus- serdem habe der Beschwerdegegner durch die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von 45 Tagen erheblich in die Rechts- stellung des Beschwerdeführers eingegriffen. Aus den vorgenannten Gründen hätte der Beschwerdegegner dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattgeben müssen. Dieser Argumentation hält der Beschwerdegegner entgegen, im vorliegenden Einspracheverfah- ren seien weder äusserst komplexe noch schwierige Rechtsfragen zu klären gewesen. Damit sei eine Rechtsverbeiständung nicht erforderlich gewesen. b) Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

- 37 - ein, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint. Diese Regelung wird für das Sozial- versicherungsverfahren in Art. 37 Abs. 4 ATSG dahingehend konkreti- siert, als der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber seine Absicht zum Ausdruck gebracht, an die Not- wendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen als im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG). In Verwaltungsverfahren – wie dem hier in Frage stehenden vorinstanzlichen Einspracheverfahren – ist dies nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Hierfür müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fra- gen stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzel- falls, die Eigenheit der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weite- re Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch beim Versicherten liegende Gründe in Betracht, etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interes- senwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E.4.1, 117 V 408 E.5a, 114 V 235 E.5b; Urteile des Bun- desgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E.7.1 [nicht publizierte Erwä- gung von BGE 142 V 342], 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E.3.1, 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E.3, 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E.4.2)). c) Der vorliegende Fall ist insofern besonders gelagert, als der Beschwerde- führer davon ausging, die Arbeitsstellen bei C._____ AG sowie der D._____ AG wegen des unzumutbaren Arbeitsweges ablehnen zu dürfen. Den diesbezüglich massgeblichen Sachverhalt musste der Beschwerde- gegner aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen abklären und sich dabei insbesondere mit der Frage der Verwertbarkeit der vom

- 38 - Beschwerdeführer eingereichten Aufnahme des angeblich vertrauensbe- gründenden Telefonats auseinandersetzen. Die sich in diesem Zusam- menhang stellenden Sach- und Rechtsfragen liessen eine anwaltliche Vertretung vorliegend nicht als erforderlich erscheinen. Der Beschwerde- führer verfügt zwar nicht über eine juristische Ausbildung, ist jedoch als EDV-Spezialist in der Lage ist, auf dem Internet zugängliche Informatio- nen zur Arbeitslosenversicherung zu finden und auf ihre Validität hin zu prüfen. Im Übrigen hätte er sich durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauensleute beraten lassen können. Auf diese Weise wäre er zu den Informationen gelangt, die ihm eine angemessene Vertretung seiner Interessen im vorinstanzlichen Verfahren erlaubt hätten. Unter diesen Umständen war eine anwaltliche Vertretung im vorinstanzli- chen Verfahren nicht erforderlich, womit der Beschwerdegegner das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertre- tung durch Rechtsanwalt MLaw zu Recht abgewiesen hat. Auch insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

10. a) Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). b) Damit bleibt über die Pateikosten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Haupt- wie auch Eventualantrag nicht durchgedrungen. Als unterliegende Partei hat er gemäss Art. 61 lit. g ATSG an sich keinen An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Trotz Unterliegens in der Sache ist dem Versicherten indessen ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, insoweit der Beschwerdegegner die Kosten des Be- schwerdeführers verursacht hat. Dies kann insbesondere bei einer Verlet- zung des Gehörsanspruches der Fall sein. Massgebend für die Kosten- folgen ist, dass der Partei Kosten entstehen, die ihr ohne Gehörsverlet-

- 39 - zung nicht entstanden wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E.11, 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E.7). aa) Der Beschwerdegegner hat den rechtserheblichen Sachverhalt im vorlie- genden Fall unzureichend ermittelt, seine Aktenführungspflicht verletzt und den angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinreichend begrün- det. Diese Gehörsverletzungen dürften für das vorliegende Beschwerde- verfahren insofern ursächlich gewesen sein, als die Sachlage betreffend den vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutz mutmasslich klar gewesen wäre, wenn der Beschwerdegegner die ihm obliegende Ak- tenführungspflicht erfüllt hätte. Die im Zusammenhang mit den entspre- chenden Sachverhaltsabklärungen stehenden Aufwendungen sind daher als durch den Beschwerdegegner verursacht anzusehen. Ausserdem hat die unzureichende Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Überlegungen des Be- schwerdegegners nur teilweise nachvollziehen konnte. Bei zureichender Begründung hätte sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdever- fahren demnach wohl verringern lassen. bb) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 14. Dezember 2016 Kosten von Fr. 6'453.05, bestehend aus einem Honorar von Fr. 5'833.35 (23 Stunden 20 Minuten à Fr. 250.--), Barausla- gen von Fr. 141.50) und MWST von Fr. 478.-- [8 % von Fr. 5'974.85]), geltend. Dieser Aufwand betrifft insofern nicht das vorliegende Verfahren, als er sich auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht. Werden aussch- liesslich die im Beschwerdeverfahren angefallenen Arbeiten ab dem

8. Juni 2016 berücksichtigt, so beträgt der geltend gemachte Zeitaufwand 17 Stunden 20 Minuten (35 Minuten + 20 Minuten + 15 Minuten + 1 Stun- de 15 Minuten + 30 Minuten + 6 Stunden 30 Minuten + 5 Minuten + 3 Stunden 20 Minuten + 5 Minuten + 10 Minuten + 1 Stunde 35 Minuten + 10 Minuten + 10 Minuten + 5 Minuten + 25 Minuten + 10 Minuten + 5 Mi-

- 40 - nuten + 15 Minuten + 1 Stunde 20 Minuten). Wird dem Beschwerdeführer für das Verfassen der Stellungnahme vom 4. April 2017 zusätzlich ein Aufwand von zwei Stunden zuzüglich Barauslagen zugebilligt, so ist von Kosten im Betrag von Fr. 5'376.60 (Honorar: Fr. 4'833.35 [19 Stunden 20 Minuten à Fr. 250.--] + Spesen pauschal: Fr. 145.-- [3 % von Fr. 4'833.35] + MWST: Fr. 398.25 [8 % von Fr. 4'978.35 {Fr. 4'833.35 + Fr. 145.--}]) auszugehen. Knapp ein Viertel dieser Aufwendungen dürften auf die Sachverhaltsabklärungen betreffend das vertrauensbegründende Tele- fonat sowie die unzureichende Begründung des angefochtenen Einspra- cheentscheids zurückzuführen sein. Der Beschwerdegegner ist folglich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer hierfür eine reduzierte Parteien- tschädigung von Fr. 1'344.20 (Honorar: Fr. 1'208.35 [4 Stunden 50 Minu- ten à Fr. 250.--] + Barauslagen pauschal: Fr. 36.25 [3 % von Fr. 1'208.35] + MWST: Fr. 99.60 [8 % von Fr. 1'244.60 {Fr. 1'208.35 + Fr. 36.25}]) zu bezahlen. c) Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

11. a) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtanwalt MLaw Joel Steiner insofern gegenstandslos gewor- den, als dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 1'344.20 zugesprochen wird. Nachfol- gend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die übrigen Kosten die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann. b) Für das Beschwerdeverfahren im Sozialversicherungsrecht wird der ver- fassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Art. 61 lit. f explizit wiederholt. Rechtsprechungsgemäss ist einer Partei aufgrund die- ser Regelung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn der

- 41 - Prozess nicht aussichtslos erscheint, er bedürftig ist und die Verbeistän- dung durch einen Anwalt oder eine Anwältin zur Führung des Prozesses als geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 182). c) Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Ausserdem waren die Gewinnchancen in der vorliegenden Angelegenheit nicht von vornherein deutlich geringer als die hiermit verbundene Verlustgefahr. Die interessierende Streitigkeit ist folg- lich nicht als aussichtslos einzustufen. Zudem kann auch von einer ge- wissen Komplexität der zu beurteilenden Rechts- und Sachfragen ausge- gangen werden, zumal sich hinsichtlich der Edition des vom Beschwerde- führer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Datenträgers unge- wöhnliche Rechtsfragen stellten, die aufgrund einer umfassenden Inter- essenabwägung zu beantworten waren. Um seine Interessen im Be- schwerdeverfahren wahren zu können, war der Beschwerdeführer somit auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Seinem Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich stattzugeben und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner, ein unentgeltlicher Rechtsvertreterin zu bestellen.

- 42 - d) Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner macht für das vorliegende Beschwerde- verfahren unter Abzug der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Par- teientschädigung Kosten von Fr. 4'032.40 geltend (Fr. 5'376.60 - Fr. 1'344.20). Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach der Anwaltsgesetzgebung. Danach ist für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsver- tretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Bar- auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 16 des kantonalen An- waltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Be- messung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [BR 310.250]). Wird der geforderte Stundensatz gemäss diesen Vorgaben re- duziert, so sind dem Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten von total Fr. 3'226.-- (Honorar: Fr. 2'900.-- [14 Stunden 30 Minuten {19 Stunden 20 Minuten – 4 Stunden 50 Minuten} à Fr. 200.--] + Spesen pauschal: Fr. 87.-- [3 % von Fr. 2'900.- -] + MWST: Fr. 239.-- [8 % von Fr. 2'987.-- {Fr. 2'900.-- + Fr. 87.--}]) ent- standen. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht angemessen. Dement- sprechend ist Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner für das vorliegende Be- schwerdeverfahren durch die Gerichtskasse mit Fr. 3'226.--, inkl. Baraus- lagen und MWST, zu entschädigen. e) Diese Kosten der Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer zu erstat- ten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 43 - 3. Das Amt für Arbeit und Industrie Graubünden (KIGA) hat A._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'344.20 (inkl. MWST und Baraus- lagen) zu bezahlen.

4. a) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 3'226.-- (inkl. Barauslagen MWST) entschädigt. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]